(1) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird wie folgt ersetzt:
„a) Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit Behinderung aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in genehmigte stationäre Seniorendienste oder in akkreditierte stationäre Dienste für Menschen mit Behinderung oder in eine andere Wohnung zwecks Inanspruchnahme von Pflege, wobei im letzteren Fall zwingend eine gemäß dem Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, anerkannte Pflegebedürftigkeit oder eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent vorliegen muss, verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet;“
(1) Artikel 9/ter Absatz 1 Buchstabe p) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird abgeschafft.
(1) Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzmitteln, die laut den geltenden Bestimmungen verfügbar sind, und ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.