(1) In Artikel 16 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32, in geltender Fassung, werden folgende Wörter gestrichen: „und jedenfalls innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung“.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.