1. Im Anschluss an die Stellenwahl stellt sich das Integrationspersonal innerhalb von 24 Stunden (wenigstens telefonisch) bei der zuständigen Leitung der Bildungseinrichtung vor, so dass der Direktor/die Direktorin den Beginn des neuen Schuljahres bestmöglich organisieren kann.
2. Die nach Abschluss der Stellenwahl noch nicht vergebenen Stellen und solche, die aus verschiedenen Gründen nach der Stellenwahl und im Laufe des Schuljahres verfügbar werden, laufen nicht über didaktische Kontinuität. und sind nach folgenden Prioritäten und Kriterien zu vergeben:
a) Aufstockung der Stunden des bereits beschäftigen Personals
Die Führungskräfte bieten, soweit organisatorisch kombinierbar, den Auftrag dem/der an der Bildungseinrichtung bereits beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterin für Integration an.
b) Rangordnung für die befristete Aufnahme
Wenn die Stelle auf der Grundlage der Aufstockung der Stunden des eigenen Personals nicht besetzt werden kann, werden die Bewerber/Bewerberinnen, welche in der Rangordnung noch beziehungsweise wieder verfügbar sind, nach ihrer Rangordnungsposition, für Stellen in allen Zonen Südtirols kontaktiert.
Wenn es die Organisation für die Stellenbesetzung erlaubt, kontaktiert die Leitung der Bildungseinrichtung den Bewerber/die Bewerberin in einer Zeitspanne von 24 Stunden beziehungsweise hat der Bewerber/die Bewerberin ab der ersten Kontaktaufnahme 24 Stunden Zeit zu antworten. Der Bewerber/die Bewerberin, welche/r nicht erreichbar ist, beziehungsweise nicht antwortet, wird in der Rangordnung übersprungen, und es wird der/die nächste Bewerber/Bewerberin kontaktiert.
In der Regel wird der Bewerber/die Bewerberin telefonisch kontaktiert, Kontaktaufnahmen über E-Mail oder SMS sind auch möglich. Die Kontaktaufnahmen werden von den Leitungen der Bildungseinrichtungen schriftlich dokumentiert.
Sollte der Bewerber/die Bewerberin die angebotene Stelle nicht annehmen, wird er nicht gestrichen und ist weiterhin von allen Leitungen der Bildungseinrichtungen zu berücksichtigen.
Die Tatsache, dass Bewerber/Bewerberinnen im Eintragungsantrag für die Rangordnung ihre E-Mail-Adresse beziehungsweise Handynummer bekannt geben, schließt das Einverständnis mit ein, dass sich die Verwaltung für jede Art von Mitteilungen dieser Mittel bedienen kann.
c) Direktberufung
Die Direktberufung ist nur bei Erschöpfung der Rangordnung und mit Begründung der Auswahl zulässig. Die freien Stellen, aber nicht die Ersatzstellen, müssen zudem vorher auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht werden. Bei der Direktberufung dürfen die von der Rechtsordnung vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen nicht überschritten werden, es sei denn, dies ist für die Abdeckung des essentiellen Dienstes unumgänglich. Die Verantwortung für das Verfahren liegt bei der Führungskraft der Bildungseinrichtung.
Das Personal muss für die Direktberufung jährlich einen eigenen Antrag an die Direktion der Bildungseinrichtung stellen.
Die Aufnahme erfolgt durch Bewerbungsgespräche, um das am besten geeigneten Personal auszuwählen.
Um den Dienst gewährleisten zu können, kann bei der Direktberufung auch Personal ohne die Zugangsvoraussetzungen aufgenommen werden. Das Personal, welches die Zugangsvoraussetzungen für das Berufsbild erfüllt, und in zweiter Linie Personal, welches dabei ist, die vorgeschriebene Ausbildung zu erlangen, hat in jedem Fall Vorrang.