(1) Die Anlage zum Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 35, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.