(1) Anhang D Buchstabe C) Ziffer 11 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„11. Unter Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Beschränkungen dürfen Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Die Außenreinigung von Geräten zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.“
(2) Anhang E Buchstabe C) Ziffer 2 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„2. Unter Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Beschränkungen dürfen Pflanzenschutzmittel verwendet werden.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.