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1. die Richtlinien zur Gewährung von Förderungen an öffentliche Körperschaften für die Anstellung von Menschen mit Behinderungen – Projekt „Plus +35“ laut Anlage A zu genehmigen, die Bestandteil dieses Beschlusses ist,
2. die Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 332 vom 10. April 2018, in geltender Fassung, wie folgt zu ändern:
a) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) wird gestrichen,
b) Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Das Ansuchen um einen Beitrag für laufende Ausgaben ist auf einem entsprechenden Vordruck abzufassen, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft zu unterzeichnen und beim zuständigen Landesamt der Abteilung Soziales bis 28. Februar des Bezugsjahres einzureichen. Beitragsansuchen zur Führung von Einrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e), g), h) und i) können im Laufe des Bezugsjahres jederzeit eingereicht werden.“,
c) die Anlage D) wird gestrichen, wobei die darin enthaltenen Richtlinien für die Abrechnung der im Jahr 2023 eingereichten und genehmigten Anträge Anwendung finden,
3. festzuhalten, dass dem Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen der Abteilung Gesundheit, im Rahmen seiner Zuständigkeiten, die Überwachung des Personalbestandes in Bezug auf die Anstellung von Menschen mit Behinderungen – Projekt „Plus +35“ beim Südtiroler Sanitätsbetrieb zugewiesen ist,
4. die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 883 vom 11. Juni 2012, Nr. 1006 vom 2. Oktober 2018, Nr. 946 vom 12. November 2019, Nr. 1108 vom 21. Dezember 2021, Nr. 934 vom 13. Dezember 2022 und Nr. 557 vom 27. Juni 2023 zu widerrufen.
5. Dieser Beschluss tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.