1. Die Dienste können an folgenden Tagen geschlossen bleiben:
- an den staatlich festgelegten Feiertagen,
- am Pfingstmontag,
- am Nachmittag des Unsinnigen Donnertags,
- am Nachmittag des Faschingsdienstags,
- am Nachmittag des Karfreitags,
- am Nachmittag des 24. Dezember,
- am Nachmittag des 31. Dezember.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Schließungen können die Dienste für einen weiteren Zeitraum schließen, der so kurz wie möglich sein muss. Es kann dabei nur eine einzige Schließung mit einer Dauer von 2 aufeinanderfolgenden Wochen vorgesehen werden und der restliche Schließungszeitraum muss in mehreren Abschnitten geplant werden.
3. Die Schließtage können je nach Dienst unterschiedlich sein. Bei der Festlegung der Schließtage berücksichtigen die Trägerkörperschaften folgende Aspekte:
a) die Art der Beschäftigungs- und Arbeitstätigkeiten, die in den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung, in den Arbeitsrehabilitationsdiensten für Menschen mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen und den Berufstrainingszentren für Menschen mit psychischen Erkrankungen angeboten werden (z. B. im Sektor Gastgewerbe, Landwirtschaft, Handel);
b) der Bedarf an Betreuung, Pflege und soziopädagogischer Begleitung der Nutzerinnen und Nutzer und der Bedarf der Angehörigen an Entlastung.
4. Etwaige Schließungen, die nicht im Tätigkeitskalender vorgesehen sind und aus außergewöhnlichen Gründen erfolgen, müssen den Nutzerinnen und Nutzer oder den sie gesetzlich vertretenden Personen und dem zuständigen Amt für Menschen mit Behinderungen unverzüglich mitgeteilt werden.