Das Gesetz vom 6. November 2012, Nr. 190, in geltender Fassung, enthält „Bestimmungen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption und der Illegalität in der öffentlichen Verwaltung“.
Gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 190/2012 ist in jeder öffentlichen Verwaltung vom politischen Leitungsorgan eine Verantwortliche/ein Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung zu ernennen, der u.a. den Entwurf eines Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz (PTPCT) auszuarbeiten hat.
Laut Artikel 1 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 190/2012, wird der PTPCT der öffentlichen Verwaltung jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung vom politischen Leitungsorgan in aktualisierter Fassung genehmigt.
Im vorliegenden PTPCT 2023-2015 sind die Risikogewichtung und eventuelle mögliche Maßnahmen zur Verringerung des Risikos eingeführt worden.
Mit Beschluss Nr. 529 vom 5. Juni 2018 wurden die jeweiligen Direktoren und Direktorinnen der Deutschen Bildungsdirektion, der Italienischen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion als Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz für die Schulen staatlicher Art und für die Berufsschulen ernannt.
Der ANAC-Rat hat mit Beschluss vom 2. Februar 2022 „Orientamenti per la pianificazione anticorruzione e trasparenza 2022” festgelegt, dass im Falle einer zeitweiligen und plötzlichen Abwesenheit des RPCT eine Stellvertretung ernannt werden sollte.
In Anbetracht der von den Verantwortlichen und für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz für die autonomen Schulen staatlicher Art und Berufsschulen ausgeübten Funktion, wird für Fälle von zeitweiliger und plötzlicher Abwesenheit ihre horizontale Stellvertretung vorgesehen.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzlicher Form:
1. Der Dreijahresplan der autonomen Schulen staatlicher Art und der autonomen Berufsschulen zur Vorbeugung der Korruption für den Zeitraum 2023 – 2025, ist, als wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, genehmigt.
2. Folgendes Schema der Stellvertretungen in Fällen von zeitweiliger Abwesenheit oder Verhinderung der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz für die autonomen Schulen staatlicher Art und Berufsschulen ist genehmigt:
a) Die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz für die ladinischen Schulen ersetzt den Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz für die italienischsprachigen Schulen.
b) Der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz für die italienischsprachigen Schulen ersetzt den Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz für die deutschsprachigen Schulen.
c) Der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz für die deutschsprachigen Schulen ersetzt die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz für die ladinischen Schulen.