(1) Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Mietzinsberechnung werden folgende Einnahmen der Mietpartei und der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt:
- alle einkommenssteuerpflichtigen Einkommen,
- alle von der Einkommensteuer befreiten Einkommen, die der Familiengemeinschaft kontinuierlich zur Verfügung stehen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Einkommen.
(2) Bei der Festsetzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird Folgendes nicht berücksichtigt:
- Zulagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 6 bis 11 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
- das Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung,
- Stipendien für Schüler/Schülerinnen und Studenten/Studentinnen, die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes außerhalb der Familiengemeinschaft bestimmt sind,
- Kriegspensionen,
- Renten der gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle,
- die Entschädigung im Sinne des Gesetzes vom 25. Februar 1992, Nr. 210, in geltender Fassung, zugunsten von Personen, die durch irreversible Komplikationen aufgrund von Pflichtimpfungen, Transfusionen oder die Verabreichung von Blutprodukten geschädigt wurden,
- steuerfreie Einkünfte von Amateursportlerinnen und -sportlern,
- der Mietbeitrag im Sinne von Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.
(3) Die Einkommen der Nachkommen, die mit der Mietpartei in Hausgemeinschaft leben und steuerlich nicht zu deren Lasten gehen, werden zu 60 Prozent berechnet.
(4) Für Mitglieder der Familiengemeinschaft, die ausschließlich Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit beziehen, wird ein Einkommen berücksichtigt, das nicht geringer sein darf als der vom geltenden Kollektivvertrag für den jeweiligen Sektor festgelegten Lohn eines qualifizierten Arbeitnehmers/einer qualifizierten Arbeitnehmerin des betreffenden Bereichs. Das Einkommen von im Familienbetrieb mitarbeitenden Familienmitgliedern wird mindestens in der Höhe berechnet, die sich aus der Anwendung von 75 Prozent des für die betreffende Kategorie geltenden Kollektivvertrags ergibt. Für Kleinbauern und -bäuerinnen wird das Einkommen in der Höhe berechnet, die sich aus der Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte des Sektors mit festem Gehalt ergibt.
(5) Wurde das Einkommen aus Grundbesitz nicht bereits als Einkommen aus einem kleinbäuerlichen Betrieb berücksichtigt, wird es in Höhe von 2,5 Prozent des Wertes berücksichtigt, der unter Anwendung der Beträge berechnet wird, welche die Landesregierung im Sinne von Artikel 15 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, festsetzt. Für verpachtete Grundstücke wird ein Einkommen berechnet, das dem angemessenen Pachtzins entspricht, den die Landesfachkommission zur Festsetzung des angemessenen Pachtzinses für landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Gesetzes vom 3. Mai 1982, Nr. 203, in geltender Fassung, festsetzt.
(6) Das Einkommen aus Gebäudebesitz entspricht dem mit sechs multiplizierten Katasterertrag. Der so ermittelte Gebäudewert wird um die Hälfte reduziert, wenn die Gemeinde die Unbewohnbarkeit des Gebäudes bestätigt. Nicht berücksichtigt werden Gebäude, die mit einem dinglichen Recht belastet sind.
(7) Fehlt die Verfügbarkeit der Wohnung infolge von Trennung oder einer anderen gerichtlichen Verfügung im Bereich des Familienrechts, die nicht wegen Gewaltanwendung erlassen wurde, wird das Einkommen aus Gebäudebesitz anhand des Katasterertrags bewertet.
(8) Erklärt das Elternteil, dem die Kinder anvertraut oder, bei gemeinsamem Sorgerecht, vorwiegend anvertraut wurden, vom anderen Elternteil keinen Unterhalt zu erhalten, trotz entsprechender Verpflichtung aufgrund eines Vollstreckungstitels, wird beim Einkommen kein Unterhalt einberechnet. Die oder der Begünstigte muss jedoch nachweisen, sich ohne Erfolg um den Erhalt des zustehenden Unterhalts bemüht zu haben. Fehlt ein solcher Nachweis, muss der in der richterlichen Verfügung angegebene Betrag für jedes Kind als Einkommen berücksichtigt werden.
(9) Wurde das Kind vom anderen Elternteil nicht anerkannt oder wurden mit dem anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen vereinbart, werden pro Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zusätzliche 250,00 Euro monatlich berechnet. Nicht angewandt wird diese Bestimmung in besonderen und schwerwiegenden Situationen, die entsprechend zu begründen sind.
(10) Die Beträge, die als Unterhalt im Sinne von Artikel 433 des Zivilgesetzbuches aufgrund eines Urteils oder einer Vereinbarung gezahlt werden, werden vom Einkommen abgezogen, vorausgesetzt, die Zahlungen sind belegt. Die bezogenen Unterhaltsbeträge werden zum Einkommen hinzugerechnet.
(11) Sind der Mietpartei oder einem anderen Mitglied der Familiengemeinschaft Minderjährige anvertraut, werden die Vergütungen für die Anvertrauung, gewährt im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, im Ausmaß von 20 Prozent bei der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt.
(12) Von dem gemäß den vorherigen Absätzen errechneten Gesamteinkommen der Mietpartei und der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Personen werden folgende Freibeträge abgezogen, bemessen nach dem Grundbetrag, den die Landesregierung gemäß Artikel 6 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, festlegt:
- 60 Prozent des Grundbetrags:
- für die Mietpartei selbst,
- für die Partnerin/den Partner,
- 120 Prozent des Grundbetrags:
- für jeden steuerlich zu deren Lasten lebenden Nachkommen,
- für jedes steuerlich nicht zu deren Lasten lebende Kind, welches eine Schule besucht oder studiert und sein Einkommen ausschließlich aus einer Arbeitstätigkeit während der Ferien bezieht,
- 100 Prozent des Grundbetrags:
- für jedes invalide Kind, dessen Arbeitsfähigkeit zu mindestens 74 Prozent eingeschränkt ist, auch wenn es steuerlich nicht zu deren Lasten lebt,
- für die invaliden Eltern und Großeltern der Mietpartei, deren Arbeitsfähigkeit zu mindestens 74 Prozent eingeschränkt ist, auch wenn sie steuerlich nicht zu deren Lasten leben,
- für die invaliden Eltern und Großeltern der Partnerin/des Partners, deren Arbeitsfähigkeit zu mindestens 74 Prozent eingeschränkt ist, auch wenn sie steuerlich nicht zu deren Lasten leben,
- für die über 65 Jahre alten Vorfahren in direkter Linie der Mietpartei und der Partnerin/des Partners,
- 36 Prozent des Grundbetrags für jede weitere mit der Mietpartei in Hausgemeinschaft lebende Person, ausgenommen die Nachkommen laut Absatz 3.
(13) Falls Einkommen aus abhängiger Arbeit zur Bildung des genannten Einkommens beitragen, werden diese nach Abzug der in Absatz 12 genannten Freibeträge im Ausmaß von 75 Prozent berücksichtigt. Dasselbe gilt für Zivilinvalidenrenten und für Einkommen aus ständiger koordinierter Mitarbeit.
(14) Zur Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird ein Fragebogen erstellt, in dem die Mietparteien Folgendes zu ihrer Person und zu allen im Bewohnerverzeichnis eingetragenen Personen angeben:
- Zuname, Name, Geburtsdatum, Steuernummer, Verwandtschaftsgrad, Familienstand,
- Eigentums- oder dingliche Rechte an einer Wohnung oder an anderen unbeweglichen Sachen, die in öffentlichen Registern eingetragen sind, samt deren Beschreibung,
- im Vorjahr bezogenes Einkommen.
(15) Werden Personen in die Wohnung aufgenommen, müssen die Daten laut Absatz 14 im Aufnahmeantrag mitgeteilt werden.
(16) Die Angaben sind im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erforderlich.
(17) Im Fall von Mietparteien, die die angeforderten Unterlagen über ihr Familiengesamteinkommen nicht vorlegen, wird der Mietzins für die Dauer eines Jahres in der Höhe des Landesmietzinses festgesetzt. Werden die Unterlagen zur Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familiengemeinschaft erst nach Vorschreibung des Mietzinses ordnungsgemäß vorgelegt, kann der Mietzins unter Berücksichtigung der tatsachlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familiengemeinschaft ab dem Folgemonat der Vorlage für den restlichen Teil des Jahres neu festgesetzt werden, in Höhe des sozialen Mietzinses.
(18) Das Einkommen der Partnerin/des Partners samt entsprechenden Freibeträgen wird nicht zur Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen, falls sie/er endgültig in einem Seniorenwohnheim aufgenommen wird oder in eine Einrichtung für betreutes Wohnen oder betreutes Wohnen plus, wie von den einschlägigen Landesbestimmungen geregelt, umzieht. 26)
(19) Die Mietpartei ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen Änderungen des Eigentums-, Fruchtgenuss, Gebrauchs- oder Wohnrechts an Wohnungen mitzuteilen.