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1. Die in der Gemeinde Leifers verfügbaren und mit Beschluss der Landeregierung Nr. 191 vom 07.03.2023 bestimmten Wohnungen dem Projekt „Junges Wohnen“ vorzubehalten.
2. In den übrigen Gemeinden in Erstanwendung maximal 10 Prozent der für die Zuweisung verfügbaren Wohnungen für dieses Projekt vorzubehalten, wobei die Anzahl auf die nächsthöhere Einheit gerundet wird.
3. Die dem „Jungen Wohnen“ vorbehaltenen Wohnungen aufgrund einer Rangordnung mit folgenden Zugangsvoraussetzungen zuzuweisen:
a) Zugehörigkeit zur Kategorie „Junge Familien, bei denen beide Partner bis 35 Jahre alt sind“ und „Jugendliche bis 35“;
b) Besitz der Voraussetzung laut Art. 4, Abs. 1, Buchst. b) und d) der ersten Durchführungsverordnung;
c) Arbeits- oder Praktikumsvertrag im Umkreis von 40 km der betroffenen Gemeinde. Diese Voraussetzung muss sowohl zum Zeitpunkt des Ansuchens als auch zum Zeitpunkt der Zuweisung bestehen;
d) Kein Recht, laut Art. 6, Abs. 1 und 2 der ersten Durchführungsverordnung, an einer angemessenen Wohnung innerhalb des Landesgebietes bzw. innerhalb von 40 km von den Grenzen des Landesgebietes;
e) D-FWL von maximal 5,68.
4. Es werden folgende Vorzugskriterien angewandt:
a) Dauer des Wohnsitzes in der betroffenen Gemeinde: Zuerkennung der Vorzugspunkte laut Art. 19 der ersten Durchführungsverordnung;
b) Anzahl der Familienmitglieder: Zuerkennung der Vorzugspunkte laut Art. 17 der ersten Durchführungsverordnung.
5. Die Dauer des Mietverhältnisses und die Bedingungen für den Verbleib in der Wohnung sowie der Mietzins werden wie folgt festgelegt:
a) Dauer des Mietvertrages 4+4 Jahre;
b) Eine Verlängerung nach 8 Jahren ist nur möglich, wenn kein Bewohner das Höchstalter erreicht hat;
c) der Mietzins entspricht dem Mietzins des bezahlbaren Wohnens laut Art. 30 der zweiten Durchführungsverordnung.
6. Erstellung der Rangordnung und Zuweisung:
a) die Rangordnungen werden laut Art. 13, Absatz 4 erstellt und haben eine dreijährige Gültigkeit. Die Reihung der zugelassenen Gesuche erfolgt nach abnehmender Punktezahl. Bei Punktegleichheit erhält die/der Antragstellende mit niedrigerem D-FWL den Vorzug. Die Bewertung der Gesuche erfolgt laut Art. 27 der ersten Durchführungsverordnung. Die Rangordnung wird auf der digitalen Amtstafel des WOBI und der betroffenen Gemeinde veröffentlicht und hat vom Tag der Veröffentlichung an Gültigkeit.
b) eventuell freiwerdende Wohnungen werden aufgrund der Rangordnung vergeben. Sollte diese erschöpft sein, werden nach dem Einreichedatum eingegangene gültige Gesuche chronologisch berücksichtigt. Sind auch solche nicht vorhanden, werden die Wohnungen aufgrund der obengenannten Rangordnung um Zuweisung einer Wohnung zum bezahlbaren Mietzins zugewiesen.
7. Das WOBI zu beauftragen, die Fristen für die Vorlage der Gesuche festzulegen und die Ausschreibungen durchzuführen.
8. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28, Absatz 1, des Regionalgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.