1. Die Beihilfen werden nicht gewährt:
a) für die Errichtung von Wildzäunen mit anerkannten Beträgen von weniger als 2.000,00 Euro,
b) für Verhütungsmaßnahmen mittels Wilddrahtzaun bei einem Flächenausmaß von weniger als 1.000 Quadratmetern,
c) für gleichartige Vorhaben und Erneuerungen innerhalb von fünfzehn Jahren ab dem Datum der Endüberprüfung eines Wilddrahtzaunes, für den eine Beihilfe gewährt wurde,
d) für Verhütungsmaßnahmen in Wäldern und Dauerwiesen,
e) für Hagelschutznetze,
f) bei Schäden an Obst- und Rebanlagen, mit anerkannten Beträgen von weniger als 2.000,00 Euro sowie bei Schäden bei anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen mit anerkannten Beträgen von weniger als 500,00 Euro,
g) für die Entschädigung einjähriger Kulturen mit einem anerkannten Betrag von weniger als 500,00 Euro,
h) für die Entschädigung von Nutztierbeständen mit einem anerkannten Betrag von weniger als 200,00 Euro,
i) für Schäden an Heusilageballen und an anderen bereits geernteten, aber noch auf dem Feld gelagerten Feldfrüchten, wie Mais- und Rübensilagen,
j) für Schäden an Wäldern, Mähwiesen, Almen und Weiden,
k) an Unternehmen, deren Gesamtsumme an gewährten de-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Haushaltsjahren mehr als 25.000,00 Euro beträgt.
2. Von den Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Punkt 33 Unterpunkt (63) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2022.
3. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, kann keine Einzelbeihilfe gewährt werden.