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1) dem Südtiroler Sanitätsbetrieb jegliche Entscheidung über die Art des Herpes Zoster Impfstoffs an die Risikogruppen gemäß Anlage A, welche integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu überlassen.
2) Punkt 2 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 215/2022 zu ändern, der festlegt, welchen Risikogruppen der rekombinante Herpes Zoster Impfstoff kostenlos angeboten wird, zu ändern und die Anlage B des Beschlusses der Landesregierung Nr. 215/2022 durch die Anlage A des vorliegenden Beschlusses zu ersetzen.
3) Zwecks Abdeckung der zusätzlichen Kosten für die kostenlose Verabreichung der Impfung wird die Zweckbindung in Höhe von € 182.710,00 auf dem Kapitel U13011.0000 „Zuweisung an den Sanitätsbetrieb von verwendungsungebundenen Anteilen des Landesgesundheitsfonds für laufende Ausgaben“ des Verwaltungshaushaltes 2023 vorgenommen, wie aus der Anlage „Mittelsperre“, welche wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Beschlusses bildet, hervorgeht.
Weitere zusätzliche Kosten, die sich aufgrund der klinischen Bewertung für den Einsatz der verschiedenen Herpes Zoster Impfstoffe ergeben, werden mit den Mitteln des Südtiroler Sanitätsbetriebes finanziert, ohne dass Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes entstehen.
4) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb wird außerdem beauftragt die Entscheidung über die Art des kostenlos zu verabreichenden Pneumokokken Impfstoffs zu treffen, vorausgesetzt dass keine Mehrkosten entstehen.
5) den neuen Pneumokokken Impfstoff APEXXNAR (konjugiert) einzuführen und das Landestarifverzeichnis mit Anhang B, der integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschlusses ist, zu aktualisieren.
6) das aktualisierte Landestarifverzeichnis ist ab dem 01.10.2023 gültig.
7) dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht, da die Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.