1. Bei der Realisierung von Unterkünften für die zeitweilige Personalunterbringung muss die Trennung zwischen Wohn- und Produktionsfunktion gewährleistet sein. Die Unterkünfte dürfen nicht an Räume grenzen, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die starken Lärm oder Vibrationen verursachen. Zudem müssen sie einen angemessenen Abstand zu Räumen haben, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Staub, Gase, Dämpfe, Gerüche oder Rauch verursachen. Dadurch wird vermieden, dass die Emissionen in die Belüftungsöffnungen gelangen oder sich im Wohnbereich ausbreiten können.
2. Die Räume laut Absatz. 1 müssen akustisch so abgeschirmt sein, dass sich das Personal dort in angemessener Form erholen kann.
Für Räume in neu errichteten Gebäuden gelten die Grenzwerte gemäß Kategorie A, Tabelle B, Anlage A des DPCM 05. Dezember 1997.
Für Räume in bestehenden oder sanierten Gebäuden müssen folgende Grenzwerte gewährleistet sein:
a) für Lärm, der durch Anlagen in durchgehendem Betrieb entsteht LAeq =35 dB(A)
b) für Lärm, der in den Nachtstunden (von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) durch Anlagen in nicht durchgehendem Betrieb entsteht LASmax = 35 dB(A)
Für die Anwendung der Grenzwerte laut diesem Absatz gelten die technischen Normen und die Messmethoden des oben angeführten DPCM. Unter Anlage ist jede Art von Anlage oder Maschine zu verstehen, die sich im Gebäude befindet.
3. Die Räume für die zeitweilige Unterbringung von Personal werden als Einzelschlafzimmer mit sanitären Einrichtungen aber ohne Kochnische gestaltet, mit einer Fläche von mindestens 15 m² und höchstens 20 m². Mindestens pro 5 Betten muss ein Gemeinschaftsraum mit Küche mit einer Mindestgröße von 4 m² pro Person errichtet werden. Es dürfen keine Zwischendecken eingezogen werden.
4. Wird ein Raum für eine einzige Person realisiert, darf dieser eine Fläche von 20 m² nicht überschreiten.
5. Falls nicht in den oben angeführten Absätzen 1, 2, 3 und 4 geregelt, werden Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 751 vom 3. September 2019 und die Mindestanforderungen gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, angewandt.
6. Aufrecht bleiben die Brandschutzverfahren für Unterkünfte laut Anhang I des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151.