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Beschluss vom 21. November 2023, Nr. 1027
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für betriebliche Betreuungsplätze in Kindertagesstätten

ANLAGE A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für betriebliche Betreuungsplätze in Kindertagesstätten

Artikel 1
Anwendungsbereich und Zielsetzung

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, "Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol" in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Finanzierung der betrieblichen Kindertagesstätten sowie den Ankauf von Betreuungsplätzen bei gleichwertigen Diensten für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis drei Jahren mit dem Ziel, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu fördern, die ihre Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen wollen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffe:

a) betriebliche Kindertagesstätten gemäß Artikel 16 des Gesetzes: sozialpädagogische Einrichtungen für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis zu drei Jahren, die von Betrieben realisiert werden und von im Bereich der Kleinkindbetreuung tätigen privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht im Auftrag der Unternehmen geführt werden;

b) Kindertagesstätten gemäß Artikel 15 des Gesetzes: sozialpädagogische Einrichtungen für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis zu drei Jahren, die von den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden realisiert und von im Bereich der Kleinkindbetreuung tätigen privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht im Auftrag der Gemeinde mittels Vergabeverfahren geführt werden;

c) Trägerkörperschaften: private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, welche die akkreditierten Kleinkindbetreuungsdienste gemäß den Artikeln 15 und 16 des Gesetzes für Arbeitgeber bzw. Gemeinden erbringen. Die Dienste müssen sich in Südtirol befinden;

d) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: Rechtssubjekte mit Sitz oder Niederlassung in Südtirol: Einzelunternehmen, Gesellschaften, Konsortien, Unternehmensverbände, Stiftungen und Genossenschaften, die im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind; öffentliche Körperschaften und Lokalverwaltungen sowie abhängige Unternehmen; Freiberuflerinnen und Freiberufler, Selbständige und Inhaber von Unternehmen, in der Folge als Begünstigte/Antragsteller bezeichnet;

e) Nutzerfamilie: Familie des Beschäftigten, dessen Kleinkind im Alter von drei Monaten bis drei Jahren das Betreuungsangebot in einer Kindertagesstätte gemäß Buchstabe a) und b) nutzt und den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Südtirol hat.

Artikel 3
Begünstigte

1. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die für ihre Beschäftigten mit Kindern im Alter von drei Monaten bis drei Jahre ein Betreuungsangebot bereitstellen, können einen Beitrag im Sinne dieser Richtlinien beantragen.

Artikel 4
Finanzierung der Dienste

1. Es wird ein Landesbeitrag für die Führung einer betrieblichen Kleinkindertagesstätte oder den Ankauf einzelner betrieblicher Betreuungsplätze gewährt.

2. Die Kosten für den Dienst werden in konventionelle Stundensätze umgelegt und unterscheiden sich nach Dienstart und effektiven Kosten für die jeweilige Struktur. Der konventionelle Stundensatz, der maximal für den Landesbeitrag zugelassen wird, ist in den geltenden, einschlägigen Richtlinien für die Finanzierung der Kindertagesstätten definiert.

3. Der konventionelle Stundensatz umfasst sämtliche Kosten für die Führung des Dienstes. Investitionsausgaben, außerordentliche Instandhaltungskosten und Verwaltungskosten des Arbeitgebers fließen nicht in den konventionellen Stundensatz ein.

4. Die Dienste laut Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a) und b) werden vom Land und von den Arbeitgebern auf Stundenbasis sowie durch Tarifbeteiligung der Nutzerfamilien finanziert. Zuständig für die Finanzierung ist jene Arbeitgeberin oder jener Arbeitgeber, in welchem einer der beiden Elternteile des betreuten Kindes seinen Dienstsitz hat.

5. Die Kostenbeteiligung der Nutzerfamilie darf gemäß Artikel 16, Absatz 2 des Gesetzes höchstens 35 Prozent der Gesamtkosten betragen.

Artikel 5
Höhe des Landesbeitrages

1. Dem Begünstigten wird ein Landesbeitrag in Höhe von 50 Prozent der getragenen Kosten gewährt. Diese Kosten errechnen sich aus vereinbartem Stundensatz (Vollkostensatz) abzüglich Tarif zu Lasten der Nutzerfamilie, multipliziert mit den voraussichtlichen Betreuungsstunden für das jeweilige Bezugsjahr.

2. Antragstellern, die im Besitz einer gültigen Zertifizierung "audit familieundberuf" sind, wird ein Zuschlag im Ausmaß von 5 Prozentpunkten gewährt.

3. Im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, welche durch die Inanspruchnahme von sozialen Abfederungsmaßnahmen nachgewiesen werden, kann der Landesbeitrag um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 6
Förderrichtlinien

Um Anrecht auf den Landesbeitrag zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Erfüllung der Grundbedingungen für die Tätigkeitsaufnahme der Dienste gemäß den geltenden Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten.

2. Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Trägerkörperschaft. Die Vereinbarung muss alle wesentlichen Informationen zu den Kosten des Dienstes enthalten und auf der von der Familienagentur bereitgestellten Vorlage abgefasst werden. Insbesondere müssen folgende Informationen enthalten sein:

a) der vereinbarte Stundensatz mit und ohne Mehrwertsteuer, gerundet auf zwei Kommastellen;

b) der Tarif zu Lasten der Nutzerfamilie;

c) Laufzeit der Vereinbarung;

d) voraussichtliche Betreuungsstunden, aufgeteilt auf das jeweilige Bezugsjahr, wenn die Vereinbarung mehrjährig abgeschlossen wird;

3. Falls die Trägerkörperschaft Antragsteller des Landesbeitrags für die Nutzung des Dienstes durch die eigenen Beschäftigten ist, so muss anstelle der Vereinbarung gemäß Absatz 2 eine Kopie des Vertrages mit der Nutzerfamilie (ohne sensible Daten) beigelegt werden.

4. Die Finanzierung der Mehrkosten für zusätzliches Betreuungspersonal für Kleinkinder mit Beeinträchtigung wird mit eigenen Richtlinien geregelt.

Artikel 7
Aufnahmevoraussetzungen und Anforderungen an die Dienste

1. In der Regel werden nur Kleinkinder aufgenommen, welche die Betreuungseinrichtung für mindestens 12 Wochenstunden besuchen.

2. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gewährleisten zusammen mit den Trägerkörperschaften Transparenz im Hinblick auf die Anträge und das Aufnahmeverfahren.
Die Trägerkörperschaften sind verpflichtet, eine transparente Rangordnung gemäß den von der Familienagentur vorgegebenen Kriterien und Regelungen zu führen und laufend zu aktualisieren. Die Erziehungsberechtigten der in der Rangordnung eingetragenen Kleinkinder haben das Recht, jederzeit auf Anfrage über die jeweilige Position in der Rangordnung informiert zu werden.

3. Um die pädagogische Kontinuität zu gewährleisten, haben die bereits betreuten Kleinkinder Vorrang gegenüber neu aufzunehmenden Kindern.

Artikel 8
Tarif zu Lasten der Nutzerfamilien

1. Die Kostenbeteiligung der Nutzerfamilie darf gemäß Artikel 16, Absatz 2 des Gesetzes höchstens 35 Prozent der Gesamtkosten betragen.

2. Der Stundentarif zu Lasten der Nutzerfamilie umfasst sämtliche Kosten und Gebühren, unter anderem auch Mahlzeiten, Windeln und Hygieneprodukte. Für Sonderwünsche und -anschaffungen der Eltern müssen die Familien selbst aufkommen. Es dürfen keinesfalls Beträge für nicht effektiv erbrachte Leistungen oder solche, die nicht den Richtlinien dieser Bestimmungen entsprechen, in Rechnung gestellt werden.

3. Der festgelegte Stundentarif zu Lasten der Nutzerfamilie gilt für höchstens 1.920 Stunden jährlich pro Kleinkind oder gegebenenfalls reduziert im Verhältnis zur kürzeren Dauer des Betreuungsvertrages, wobei die Betreuungsstunden zum Tarif auch in unterschiedlichen Betreuungsstrukturen und -formen kumulativ beansprucht werden können. Übersteigen die in Anspruch genommenen Betreuungsstunden dagegen das Höchstmaß der oben festgelegten Betreuungsstunden, so gehen alle darüber hinaus vollständig zu Lasten der Nutzerfamilien.

4. Der Nutzerfamilie werden die im Betreuungsvertrag vorgesehenen Betreuungsstunden gemäß vereinbartem Stundentarif in Rechnung gestellt, unter Berücksichtigung der Obergrenze laut Absatz 3 und eventuelle Abwesenheiten wegen Urlaubs oder Krankheit gemäß den Absätzen 6 und 7. Für die ersten zwei Wochen der Eingewöhnungsphase des Kleinkindes, hingegen, nur die effektiven Präsenzstunden. Nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, die weder auf Urlaub noch Krankheit zurückzuführen sind, werden den Nutzerfamilien zu Vollkosten in Rechnung gestellt.

5. Für Kleinkinder mit zertifizierter Beeinträchtigung werden nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden in Rechnung gestellt.

6. Nicht in Rechnung gestellt werden bei ganzjährigem Besuch der Einrichtung vier Wochen, in denen das Kleinkind wegen Urlaubs abwesend ist bzw. bei nicht ganzjährigem Besuch oder wenn das Kind den Dienst nicht die ganze Woche besucht, ein proportional reduzierter Zeitraum. Zu diesem Urlaubszeitraum kommen die Tage hinzu, an denen die Einrichtung aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt. Es steht den Vertragspartnern frei, den Zeitraum der Abwesenheit aus Urlaubsgründen zu verlängern, wobei die Vertragsparteien auch vereinbaren, welchen Kostenanteil die Nutzerfamilie während dieser Urlaubsverlängerung bzw. welchen Kostenanteil die Nutzerfamilie nach Überschreitung der Urlaubszeit übernehmen. Der Kostenanteil zu Lasten der Nutzerfamilie darf in keinem Fall den vertraglich vereinbarten Stundentarif überschreiten. Alle Abwesenheiten aus Urlaubsgründen werden nicht von der Landesverwaltung mitfinanziert. Der Urlaub kann auch in Tageseinheiten genossen werden, vorausgesetzt, dass die Abwesenheit mindestens zwei Arbeitstage vorher angekündigt wird. Urlaube, deren Zeitraum mindestens eine Woche beträgt, muss im Voraus innerhalb der mit der Trägerkörperschaft vertraglich vereinbarten Frist mitgeteilt werden.

7. Bei Krankheit des Kleinkindes werden der Nutzerfamilie die Abwesenheitstage aufgrund des jeweils vereinbarten Stundentarifes in Rechnung gestellt, sofern die Familie, innerhalb des ersten Abwesenheitstages, die Trägerkörperschaft über die voraussichtliche Krankheitsdauer informiert und bei Wiedereintritt des Kleinkindes eine Bestätigung vom zuständigen Kinderarzt vorlegt, in der die Dauer des krankheitsbedingten Fernbleibens angeführt ist, ohne Angabe des Krankheitsgrundes. Kann keine Bestätigung des zuständigen Kinderarztes vorgelegt werden, so geht ab dem vierten Tag der Abwesenheit des Kleinkindes der volle Stundensatz zu Lasten der Nutzerfamilie. Berücksichtigt werden die vertraglich vereinbarten Betreuungstage, ausgenommen Wochenenden, Feiertage und eventuelle weitere Tage, an denen der Dienst nicht erbracht wird. Bei krankheitsbedingten Abwesenheiten von mehr als vier Wochen kann die Nutzerfamilie vom Vertrag zurücktreten, wobei Vorrang bei der Wiederaufnahme in der Struktur nach Krankheitsablauf besteht.

8. Es steht der Trägerkörperschaft frei, die Nutzerfamilie von der Bezahlung des geschuldeten Tarifs zu befreien, um besonderen familiären Bedürfnissen entgegenzukommen (wie z.B. Krankheit von Familienmitgliedern mit Wohnsitz außerhalb Südtirols, Unmöglichkeit, die Kündigungsfrist bei Rücktritt einzuhalten). Diese Stunden werden nicht von der öffentlichen Hand mitfinanziert.

Artikel 9
Festlegung des Kontingents und der Finanzierungsmodalitäten bei Verkauf von Betreuungsplätzen an Gemeinden

1. Bei unvollständiger oder ungenügender Auslastung der betrieblichen Kindertagesstätte kann die Trägerkörperschaft einige Betreuungsplätze, aus Effizienz- und Kostengründen, an Gemeinden vergeben. Bei Eingewöhnung eines jeden Kleinkindes muss in jedem Fall die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Mehrheit der zu jenem Zeitpunkt betreuten Kinder betriebliche Nutzer sind. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten, welche für ihre Nutzerfamilien in den jeweiligen betrieblichen Kindertagesstätten entstehen, wobei hierfür die einschlägigen Richtlinien für die Finanzierung der Kindertagesstätten gemäß Artikel 15 des Gesetzes gelten.

2. Der Stundensatz, der den Gemeinden von den Trägerkörperschaften für die Plätze in den betrieblichen Kindertagesstätten verrechnet wird, darf nicht höher ausfallen als der höchste Stundensatz, welcher in derselben Kindertagessstätte für die Unternehmen angewandt wird.

Artikel 10
Fristen für den Antrag um Gewährung

1. Der Antrag um Landesbeitrag ist bei der Familienagentur bis einschließlich 15. Dezember des Jahres einzureichen, das dem Jahr vorausgeht, auf das sich der Beitrag bezieht.

2. Werden Betreuungsplätze nach diesem Termin angekauft, muss der Antrag ehestmöglich und jedenfalls vor dem ersten Betreuungstag des Kleinkindes eingereicht werden.

3. Der Antrag um Landesbeitrag kann für bis zu drei aufeinander folgende Jahre beantragt werden, mit Zuordnung der Kosten auf das jeweilige Bezugsjahr;

4. Falls vom Antragsteller nachträglich Änderungen hinsichtlich der Dienstnutzung mit der entsprechenden Trägerkörperschaft vereinbart werden, kann ein zusätzlicher Antrag im Laufe des Bezugsjahres eingereicht werden.

5. Die nach der Frist laut Absatz 1 eingereichten Anträge um Landesbeitrag werden in chronologischer Reihenfolge nach dem Datum des Eingangs bei der Familienagentur bearbeitet und können nur dann berücksichtigt werden, wenn auf den entsprechenden Haushaltskapiteln ausreichend Finanzmittel vorhanden sind.

6. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab der Einreichfrist laut Absatz 1. Für Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, gilt für den Verfahrensabschluss das Eingangsdatum des Antrages.

Artikel 11
Antragstellung

1. Der Antrag um Gewährung des Landesbeitrages ist auf der von der Familienagentur bereitgestellten Vorlage abzufassen und muss von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers, welcher Anrecht auf die Förderung hat, unterzeichnet werden. Die Vorlagen stehen auf der Homepage der Familienagentur zur Verfügung.

2. Der Antrag um Landesbeitrag muss folgende Angaben und Informationen enthalten:

a) gewählte Kindertagesstätte sowie Anzahl der vom Antragsteller angekauften Betreuungsplätze und voraussichtliche Betreuungsstunden;

b) vereinbarter Stundensatz zu Lasten des Arbeitgebers sowie die daraus resultierenden Kosten für das jeweilige Bezugsjahr;

c) Stundentarif zu Lasten der Nutzerfamilie, wobei die Kostenbeteiligung der Familie gemäß Artikel 16, Absatz 2 des Gesetzes im Ausmaß von höchstens 35 Prozent der Gesamtkosten ausfallen darf;

d) Mehrwertsteuerposition.

e) Dem Antrag muss die Kopie, der zwischen Arbeitgeber und Trägerkörperschaft des gewählten Dienstes abgeschlossene Vereinbarung beigelegt werden.

3. Der Antrag muss innerhalb der in diesen Richtlinien vorgesehen Fristen mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) bei der Familienagentur eingereicht werden. Es gilt das Datum der vom PEC-Verwalter an den Absender übermittelten Zustellbestätigung. Wird der Antrag persönlich abgegeben, ist der Eingangsstempel maßgeblich bzw. bei Postversand der Poststempel.

4. Der Antragsteller muss der Familienagentur unverzüglich jede Änderung bezüglich des eingereichten Antrags schriftlich mitteilen.

5. Unvollständige Anträge, die ohne triftigen Grund nicht innerhalb der von der Familienagentur festgesetzten Ausschlussfrist vervollständigt werden, werden abgelehnt.

Artikel 12
Fristen für die Abrechnung und Auszahlung

1. Der Antrag um Auszahlung des Landesbeitrages muss innerhalb 31. Dezember des Jahres eingereicht werden, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder falls der Landesbeitrag für mehrere Jahre beantragt wurde, innerhalb 31. Dezember des jeweiligen Jahres, das auf die Anlastung der Ausgabe folgt, andernfalls wird der Beitrag widerrufen.

2. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist laut Absatz 1 bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Verstreicht auch diese Frist ungeachtet, ist der Beitrag automatisch widerrufen.

3. Der Antrag um Auszahlung des Landesbeitrages ist auf der von der Familienagentur bereitgestellten Vorlage abzufassen und muss von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers, welcher Anrecht auf die Förderung hat, unterzeichnet werden. Die Vorlagen stehen auf der Homepage der Familienagentur zur Verfügung.

4. Dem Antrag um Auszahlung sind folgende Unterlagen beizulegen bzw. muss folgende Informationen enthalten:

a) Auflistung aller Rechnungen und eventuelle Gutschriften zu Lasten des Arbeitgebers mit Angabe der in Rechnung gestellten Betreuungsstunden für das jeweilige Bezugsjahr und aus welcher hervorgeht, dass die Rechnungen effektiv bezahlt wurden, abgefasst auf dem von der Familienagentur bereitgestellten Formulars;

b) falls die Trägerkörperschaft Antragsteller des Landesbeitrags für die Nutzung des Dienstes durch die eigenen Beschäftigten ist: Auflistung der Rechnungen zu Lasten der Nutzerfamilie, mit Angabe der in Rechnung gestellten Betreuungsstunden;

c) Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer der juristischen Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des DPR vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,

5. Der Antrag muss innerhalb der in diesen Richtlinien vorgesehen Fristen mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) bei der Familienagentur eingereicht werden. Es gilt das Datum der vom PEC-Verwalter an den Absender übermittelten Zustellbestätigung. Wird der Antrag persönlich abgegeben, ist der Eingangsstempel maßgeblich bzw. bei Postversand der Poststempel.

6. Der zustehende Landesbeitrag wird im Rahmen des gewährten Beitrages neu berechnet, und zwar auf der Grundlage der effektiv bestrittenen Ausgaben.

7. Der Landesbeitrag kann nur dann ausbezahlt werden, wenn der Dienst gemäß den geltenden Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten akkreditiert bzw. reakkreditiert wurde und sämtliche für die Abrechnung erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen gemäß Absatz 4 vollständig sind.

8. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab Einreichung des Antrages um Auszahlung und können eventuell für das Nachreichen von Informationen oder Unterlagen zur Behebung von Mängeln in der Abrechnung ausgesetzt werden.

9. Werden Verstöße gegen diese Richtlinien festgestellt, wird der Landesbeitrag in der Abrechnungsphase für das Jahr in dem der Verstoß stattgefunden hat gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent des betreffenden Teilbeitrags für die jeweilige Kindertagesstätte, in der die Verstöße festgestellt wurden. Die einbehaltenen Beträge werden zur Finanzierung der Kleinkindbetreuungsdienste verwendet. Es steht dem Antragsteller frei, entsprechende Regressansprüche gegenüber der Trägerkörperschaft geltend zu machen.

Artikel 13
Abzüge bei Verstößen gegen die Qualitätsstandards

1. Wird ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten im Sinne von Artikel 17, Absatz 1 des Gesetzes festgestellt, können Abzüge am Landesbeitrag vorgenommen werden.

2. Bei nur teilweiser Einhaltung der Qualitätsstandards kann die Trägerkörperschaft bei geringfügigen und leicht behebbaren Mängeln, in Abstimmung mit der Familienagentur, ein Anpassungsprogramm mit Angabe der jeweiligen Umsetzungsfristen vorschlagen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen, die nicht auf Versäumnisse der Trägerkörperschaft zurückzuführen sind, können die Umsetzungsfristen von der Direktorin/dem Direktor der Familienagentur einmalig verlängert werden.

3. Ist die Trägerkörperschaft bei Fälligkeit der Umsetzungsfristen gemäß Absatz 2 ihren Verpflichtungen nachgekommen, ist die wesentliche Voraussetzung zur Auszahlung des vorgesehenen Landesbeitrags für das Bezugsjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, gegeben.

4. Ist die Trägerkörperschaft bei Fälligkeit der Umsetzungsfristen gemäß Absatz 2 ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachgekommen, ist die wesentliche Voraussetzung zur Auszahlung des für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, vorgesehenen Landesbeitrages nicht gegeben. Infolge wird für die betreffende Kindertagesstätte bei Abrechnung ein Abzug am Landesbeitrag angewandt.

5. Nach Vorlage der Abrechnung wird der Abzug am zustehenden Landesbeitrag (neu festgestellter Landesbeitrag und netto nach eventueller Kürzung gemäß Artikel 11, Absatz 9) wie folgt angewandt - unbeschadet der Rückgriffsrechte des Arbeitgebers gegenüber der Trägerkörperschaft:

a) für Strukturen mit bis zu 10 Plätzen: 20.000,00 Euro,

b) für Strukturen mit 11 bis zu 20 Plätzen: 30.000,00 Euro,

c) für Strukturen mit 21 bis zu 30 Plätzen: 40.000,00 Euro.

6. Der Abzug am Landesbeitrag wird proportional auf die Anzahl der angekauften Betreuungsplätze aufgeteilt und kann maximal bis zum zustehenden Beitrag des entsprechenden Beitragsjahres in Abzug gebracht werden.

7. Für den Abzug maßgebend sind sowohl der übermittelte Ergebnisbericht gemäß Absatz 2 als auch der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen des Anpassungsprogrammes durch die Trägerkörperschaft.

8. Werden die Verpflichtungen zur Gänze erfüllt, wird der für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehene Landesbeitrag der jeweiligen Kindertagesstätte wieder vollständig ausbezahlt.

Artikel 14
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, führt die zuständige Organisationseinheit Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der gewährten Landesbeiträge, für die eine Auszahlung des Beitrages erfolgt ist, durch.

2. Bei den Kontrollen werden die Wahrhaftigkeit der Ersatzerklärungen des Begünstigten und die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege überprüft, durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen, ohne Anfertigung einer Kopie:

a) detaillierte Aufstellung der bestrittenen Kosten und Ausgabenbelege im Original;

b) Kontoauszüge der auf den Namen des Begünstigten lautenden Bankkonten, aus welchen anhand entsprechender Belege hervorgeht, dass die Ausgaben im Rahmen des geförderten Dienstes beglichen wurden;

c) allfällige weitere Unterlagen, die zur Überprüfung der vom Begünstigten gelieferten Erklärungen nötig sind.

3. Die Kontrollen können auch in Zusammenarbeit mit Bediensteten anderer Abteilungen der Landesverwaltung erfolgen, im Rahmen von Ortsaugenscheinen am Sitz der Körperschaft oder durch Überprüfung der angeforderten Original-Ausgabenbelege.

4. Darüber hinaus werden alle von der Familienagentur für zweifelhaft befundenen Fälle geprüft.

5. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, der zuständigen Organisationseinheit die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen als zweckmäßig erachtet.

6. Die Trägerkörperschaften stellen den der Kontrolle unterzogenen Arbeitgebern die in ihrem Besitz befindlichen Originalbelege zur Verfügung.

7. Für die Erhebung, Verwaltung und Dokumentation aller angebotenen Dienste und der damit zusammenhängenden Qualität, Kosten, Einnahmen und wesentlichen Daten werden, falls vorhanden, die landesweit einheitlichen Informationssysteme, Programme und Formulare verwendet. Die Landesverwaltung ist befugt, die Daten und Informationen von den Beitragsstellern einzuholen, welche für die Ausübung ihrer Ausrichtungs- und Kontrollbefugnis notwendig sind.

Artikel 15
Widerruf

1. Wird im Zuge der Kontrollen laut Artikel 14 festgestellt, dass die Förderungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, wird die Förderung widerrufen und muss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, ab dem Datum der Auszahlung, rückerstattet werden.

2. Stellt die Familienagentur im Zuge der Abrechnung und Neufeststellung des zustehenden Landesbeitrages fest, dass die Voraussetzungen für die Förderung nicht gegeben sind, wird die Förderung widerrufen.

3. Bei groben Mängeln findet Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, Anwendung.

Artikel 16
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den einschlägigen Aufgabenbereichen des Landeshaushalts bereitgestellten Mittel.

Artikel 17
Übergangsbestimmung

1. Die gegenwärtigen Bestimmungen ersetzen die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1054 vom 3. Oktober 2017 genehmigten Richtlinien und gelten ab den für das Jahr 2024 eingereichten Anträge um Beitrag.

2. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen für den Ankauf von Betreuungsplätzen im Tagesmutterdienst können noch bis 31. Dezember 2023 gefördert werden. Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Betreuungsverträge nach den einheitlichen Richtlinien für die Kleinkindbetreuung auf Gemeindeebene abgeschlossen werden.

 

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