1. Der Direktor/Die Direktorin der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe wird für einen Zeitraum von vier Jahren vom Verwaltungsrat nach Durchführung eines öffentlichen Auswahlverfahrens gemäß den einschlägigen Landesbestimmungen über die Führungskräfte der Landesverwaltung ernannt. Er/Sie kann wiederernannt werden.
2. Der Direktor/Die Direktorin:
a) ist für die Verwaltung, die Personalführung und die Finanzgebarung der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe zuständig,
b) übt die Lenkungsbefugnis aus und gibt dazu den Dienstleistungseinrichtungen der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe die zur Erreichung der Ziele erforderlichen Weisungen,
c) sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates, des Fachhochschulrates und des Institutsrates,
d) genehmigt und schließt Verträge bis zu 40.000,00 Euro ab,
e) handelt auf der Grundlage von Vollmachten, die vom Verwaltungsrat erteilt werden,
f) schließt nach vorheriger Ermächtigung durch den Verwaltungsrat Verträge über 40.000,00 Euro ab,
g) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates, des Fachhochschulrates und des Institutsrates teil,
h) schlägt dem Verwaltungsrat die Organisationsstruktur der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe vor und nennt dabei die dafür notwendigen Planstellen,
i) trifft die Maßnahmen zur Organisation der Dienste und leitet die gemeinsamen Unterstützungsbüros,
j) berichtet jährlich dem Verwaltungsrat über die Aktivitäten der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe,
k) berichtet jährlich dem Fachhochschulrat und dem Institutsrat über die Aktivitäten der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe,
l) ernennt eine Person, die ihn/sie bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.