1. Für die Gewährung dieser Beihilfe muss der Antragsteller/die Antragstellerin:
a) in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 Begünstigter/Begünstigte der Erstniederlassungsprämie im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 1. September 2015, Nr. 1013, gewesen sein;
b) innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Gewährung des ersten Teilbetrages der Erstniederlassungsprämie eine der folgenden Ausbildungen oder beruflichen Qualifikationen erlangt haben:
1) Hochschulabschluss in Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Veterinärmedizin oder Diplom einer Oberschule oder einer Fachschule mit landwirtschaftlicher Ausrichtung oder Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine andere gleichwertige berufliche Vorbereitung, die eine kompetente Führung des landwirtschaftlichen Betriebes gewährleistet;
2) Bestätigung über die Teilnahme an landwirtschaftlichen Fortbildungskursen, deren Dauer mit Dekret des Landesrates/der Landesrätin für Landwirtschaft festgelegt wird; dabei handelt es sich um Kurse, die von staatlichen Einrichtungen oder von Einrichtungen abgehalten werden, die staatlich oder von der Autonomen Provinz Bozen anerkannt sind;
c) innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung den Nachweis erbracht haben, aktiver Landwirt zu sein, was über die Eröffnung der MwSt.-Position im Bereich Landwirtschaft erfolgt ist;
d) an Betriebsberatungen in Form von Kursen, Beratungen oder Tagungen im Ausmaß von insgesamt 75 Stunden teilgenommen haben, welche auf die drei aufeinanderfolgenden Jahre ab dem Tag der Gewährung des ersten Teilbetrages der Erstniederlassungsprämie verteilt waren;
e) die Verpflichtungen eingehalten und die Vorhaben verwirklicht haben, die im Betriebsplan enthalten sind, den sie mit dem Beihilfeantrag für die Erstniederlassung von Junglandwirten und Junglandwirtinnen im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1013/2015 eingereicht hatten;
f) im Falle von viehhaltenden Betrieben zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe laut diesen Richtlinien den durchschnittlichen Mindest- und Höchstviehbesatz laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1013/2015 einhalten;
g) im Falle von nicht Vieh haltenden Betrieben ausschließlich Pflanzenschutzmittel verwenden, die gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 17. März 1995, Nr. 194, in geltender Fassung, zugelassen sind. Für die Einhaltung wird das Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe überprüft.
2. Die Erfüllung der Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe b) muss nicht belegt werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrages für die Erstniederlassung von Junglandwirten und Junglandwirtinnen im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1013/2015 die darin vorgesehene berufliche Qualifikation besessen und nachgewiesen hat.
3. Der Betriebsplan kann nach vorheriger Ermächtigung durch das Landesamt für bäuerliches Eigentum innerhalb des dritten aufeinanderfolgenden vollen Kalenderjahres ab dem Tag der Gewährung des ersten Teilbetrages der Erstniederlassungsprämie abgeändert werden, aber jedenfalls vor der Einreichung des Beihilfeantrags laut diesen Richtlinien.