(1) In Durchführung von Ziffer 9 des Abkommens im Bereich öffentliche Finanzen zwischen dem Minister für Wirtschaft und Finanzen und dem Präsidenten der Region Sizilien, unterzeichnet am 16. Oktober 2023, wird der Region Sizilien der Betrag von 300 Millionen Euro für das Jahr 2023 zur Beteiligung an den Lasten zuerkannt, die aus der Erhöhung des regionalen Anteils der Kostenbeteiligung an den Gesundheitsspesen auf 49,11 Prozent laut Artikel 1 Absatz 830 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, hervorgehen. Die aus diesem Absatz hervorgehenden Lasten in Höhe von 300 Millionen Euro für das Jahr 2023 werden gemäß Artikel 23 getragen.
(2) Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 2022, Nr. 197, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 841 erhält folgende Fassung:
„841. In Umsetzung der Grundsätze der Ausgeglichenheit und der wirtschaftlichen Führung des Haushalts, der Verantwortung in der Ausübung des Wahlmandats und der generationenübergreifenden Verantwortung im Sinne der Artikel 81 und 97 der Verfassung ist die Region Sizilien ab dem Haushaltsjahr 2023 ermächtigt, das auf das Haushaltsjahr 2018 bezogene Defizit innerhalb von höchstens acht Jahren sowie die entsprechenden zum 31. Dezember 2022 noch bestehenden Defizitanteile auszugleichen, nach den Modalitäten, die mit dem am 16. Oktober 2023 zwischen dem Minister für Wirtschaft und Finanzen und dem Präsidenten der Region Sizilien unterzeichneten Abkommen festgelegt wurden;“
b) in Absatz 842, werden die Wörter:
„legt die konstanten Anteile des auf das Haushaltsjahr 2018 bezogenen Defizits, die jährlich bis zum Haushaltsjahr 2032 auszugleichen sind, neu fest“ durch folgende Wörter ersetzt: „legt die konstanten Anteile des auf das Haushaltsjahr 2018 bezogenen Defizits, die jährlich bis zum Haushaltsjahr 2030 auszugleichen sind, neu fest“;
c) Absatz 843 erhält folgende Fassung:
„843. Bei Nichtbeachtung seitens der Region der spezifischen, aus dem Abkommen laut Absatz 841 hervorgehenden Verpflichtungen, erlischt die Regelung des mehrjährigen Ausgleichs gemäß den im genannten Abkommen festgelegten Modalitäten und es gilt die ordentliche, von Artikel 42 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehene Ausgleichsregelung ab dem Haushaltsjahr, in dem die Nichtbeachtung der eingegangenen Verpflichtungen festgestellt wurde bzw. ab dem unmittelbar darauf folgenden Haushaltsjahr, wenn die Feststellung nach der für den Beschluss der erforderlichen Haushaltsänderungen vorgesehenen Frist erfolgt.“
d) die Absätze 844 und 845 sind aufgehoben.
(3) Der vereinheitlichte Text laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, erhält folgende Fassung:
a) im Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f) werden die Wörter: „sowie neun Zehntel der Akzisen auf andere energetische Produkte, die dort konsumiert werden“ gestrichen;
b) nach Artikel 75 Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Zu den Anteilen laut Absatz 1 Buchstabe g) gehört nicht die Akzise auf Erdölprodukte laut Absatz 1 Buchstabe f), die als Heizbrennstoffe genutzt werden.“
c) Artikel 79 Absatz 4/bis zweiter Satz erhält folgende Fassung: „Für das Jahr 2022 beläuft sich der im vorhergehenden Satz vorgesehene Beitrag auf 713,71 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2023 beläuft sich der genannte jährliche Beitrag auf 688,71 Millionen Euro.”;
d) im Artikel 79 Absatz 4/ter werden die Wörter: „713,71 Millionen Euro“ durch die Wörter „688,71 Millionen Euro“ ersetzt.
(4) Die mit Absatz 3 dieses Artikels eingeführten Bestimmungen sind im Sinne und für die Wirkungen von Artikel 104 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigt.
(5) In Durchführung der Ziffern 1 und 2 des Abkommens im Bereich öffentliche Finanzen zwischen dem Minister für Wirtschaft und Finanzen, dem Präsidenten der Region Trentino-Südtirol und den Landeshauptmännern der autonomen Provinzen Trient und Bozen vom 25. September 2023 wird zugunsten jeder einzelnen autonomen Provinz der Betrag von 40 Millionen Euro für das Jahr 2023 zuerkannt, in Zusammenhang mit den geringeren Einnahmen, zustehend für die Jahre von 2010 bis 2022 als Beteiligung am Ertrag aus den Akzisen auf als Heizbrennstoff verwendete energetische Produkte laut Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f) des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, abzüglich der staatlichen Zuweisungen für Bereichsgesetze in Anwendung von Artikel 2 Absatz 109 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191.
(6) In Durchführung von Ziffer 6 des Abkommens im Bereich öffentliche Finanzen zwischen dem Minister für Wirtschaft und Finanzen, dem Präsidenten der Region Trentino-Südtirol und den Landeshauptmännern der autonomen Provinzen Trient und Bozen vom 25. September 2023 steht der autonomen Provinz Bozen im Jahr 2024 der Betrag von 24,061 Millionen Euro zu als Ausgleich der geringeren Rückerstattung der aus der Vereinbarung mit der RAI vom 31. Dezember 2012 hervorgehenden Lasten, vom Staat für die Jahre 2013-2015 gemäß Artikel 45 Absätze 3-bis und 3-ter des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Juli 2005, Nr. 177, zuerkannt.
(7) Die Lasten laut den Absätzen 3, 5 und 6 in Höhe von 105 Millionen Euro für das Jahr 2023, 49,061 Millionen Euro im Jahr 2024 und 25 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2025 werden gemäß Artikel 23 getragen.
(8) Im Jahr 2023 kann der Ertrag aus der Erhöhung der Steuersätze laut Artikel 2 Absatz 80 erster Satz des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, auch für die Deckung eines nicht zum Gesundheitsbereich gehörenden Verwaltungsfehlbetrages bestimmt werden, sofern die Voraussetzungen laut dem zweiten oder dritten Satz des genannten Absatzes vorliegen.
(9) Unter Berücksichtigung der geltenden Gesetzgebung im Bereich Gewährleistung eines ausgeglichenen Haushalts im Gesundheitsbereich, bestimmen die Regionen die Finanzierung der Körperschaften ihrer regionalen Gesundheitsdienste mittels Zuweisung der entsprechenden Anteile durch einen oder mehrere Akte, einschließlich allfälliger Umverteilung der Finanzierungen unter den Körperschaften, im Sinne eines ausgeglichenen Haushalts und zum Zwecke einer allgemeinen Ausgeglichenheit der konsolidierten Bilanz des regionalen Gesundheitsdienstes.
(10) Der Region Molise wird für das Jahr 2023 ein Beitrag von 40 Millionen Euro zugewiesen, der an die Reduzierung des Verwaltungsfehlbetrages gebunden ist.
(11) Zur Beteiligung an den Lasten, die von den Regionen getragen werden in Ausübung der an sie in Durchführung des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 112, übertragenen Befugnis zur Gewährung von Entschädigungen für Personen mit dauerhaften gesundheitlichen Schäden nach Pflichtimpfungen, Bluttransfusionen und Verabreichungen von Blutderivaten laut Gesetz vom 25. Februar 1992, Nr. 210, wird der Fonds laut Artikel 1 Absatz 821 des Gesetzes vom 30. Dezember 2020, Nr. 178, für das Jahr 2023 um 50 Millionen Euro aufgestockt. Der Fonds wird mit Dekret des Ministers für Wirtschaft und Finanzen, unter Mitwirkung des Gesundheitsministers und im Einvernehmen mit der Staat-Regionen-Konferenz unter den betroffenen Regionen aufgeteilt, anhand eines von den Regionen im Rahmen der Selbstkoordinierung verfassten Vorschlags, der den Bedarf auf der Grundlage der entrichteten Entschädigungen berücksichtigt.
(12) Die Lasten laut den Absätzen 10 und 11 in Höhe von insgesamt 90 Millionen Euro für das Jahr 2023 werden gemäß Artikel 23 getragen.