(1) Zu den Wohnheimen können Arbeiter und Arbeiterinnen, wie in Absatz 2 definiert, zugelassen werden.
(2) Als Arbeiter/Arbeiterinnen sind jene Personen anzusehen, die über ein reguläres Arbeitsverhältnis oder über einen bezahlten Ausbildungsvertrag verfügen oder eine reguläre selbstständige Berufstätigkeit ausüben oder ein Arbeitseingliederungsprojekt absolvieren oder in den Arbeitslosenlisten seit nicht mehr als acht Monaten eingetragen sind, vorausgesetzt, dass sie bei der Eintragung in Südtirol bereits seit einem Jahr über ein reguläres Arbeitsverhältnis verfügt haben.
(3) Die Landesregierung kann eine bestimmte Anzahl an Plätzen in den Wohnheimen für die Unterbringung von bestimmten Berufskategorien von Arbeitern/Arbeiterinnen laut Absatz 2 oder von Studenten/Studentinnen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) zweckbestimmen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2 und 3 müssen der/die Antragstellende zum Zeitpunkt der Vorlage des Gesuchs für die Aufnahme folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie/Er ist eine Einzelperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Sie/Er hat die italienische Staatsbürgerschaft oder ist Bürger/Bürgerin eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Drittstaaten oder ist staatenlos und hält sich regulär aus nicht touristischen Gründen im Landesgebiet auf.
- Sie/Er ist nicht Eigentümer und hat nicht das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht einer angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung und sie/er hat in den fünf Jahren vor Vorlage des Gesuchs kein solches Recht veräußert.
- Sie/Er muss die von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen einhalten.
- Der gemäß diesem Artikel ermittelte „Faktor wirtschaftliche Lage“ (FWL) von 4,46 darf nicht überschritten werden.
- Sie/Er hat keinen Bettplatz/keine Kleinwohnung in den drei Jahren vor Vorlage des Gesuchs verweigert, außer es wurde aus triftigen Gründen schriftlich auf den Bettplatz/die Kleinwohnung verzichtet.
- Es hat gegen ihn/sie kein Verfahren zur Rückgabe des Bettplatzes/der Kleinwohnung gemäß Artikel 11 Absatz 3 in den fünf Jahren vor Vorlage des Gesuchs stattgefunden.
(5) In Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, fallen die Maßnahmen des öffentlichen und sozialen Wohnbaus unter die Leistungen der ersten Ebene.
(6) In Abweichung von Artikel 12 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, wird zur Berechnung des FWL allein der/die Antragstellende als Mitglied der Familiengemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes berücksichtigt.
(7) Das Vermögen des/der Antragstellenden setzt sich zusammen aus:
- dem Immobilienvermögen gemäß EEVE. Berücksichtigt werden dabei auch die Immobilien gemäß Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 Nr. 2, in geltender Fassung. Das so ermittelte Immobilienvermögen wird zu 20 Prozent bewertet,
- dem Mobiliarvermögen gemäß EEVE. Die ersten 20.000,00 Euro des beweglichen Vermögens werden nicht berücksichtigt. Das so ermittelte Mobiliarvermögen wird zu 20 Prozent bewertet.
(8) Zum Zweck der Gewichtung der Äquivalenzskala wird ausschließlich der in Artikel 5 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, für eine Person festgelegte Wert angewandt.
(9) Liegt das Nettoeinkommen der berücksichtigten „Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung“ (EEVE) ohne Anwendung der Korrekturkriterien gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, unter dem jährlichen Bedarf der Familiengemeinschaft, wie gemäß Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, festgelegt, so muss der/die Antragstellende beweisen, dass er/sie in der Lage ist, für die finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf das Mietverhältnis aufzukommen. Kann er/sie dies nicht beweisen, kann das Gesuch nicht in das chronologische Verzeichnis eingetragen werden.