1. Die Anträge müssen eingereicht werden, sobald der oder die zu bezuschussenden Wärmeerzeuger installiert sind und erst nach Erhalt der Bestätigung des GSE über die Gewährung der in Artikel 4, Absatz 2, Buchstaben a), b), e) des DM vom 16/02/2016 vorgesehenen Förderung. Die Anträge müssen auf den vom Amt zur Verfügung gestellten Formularen erstellt werden und mit den erforderlichen Unterlagen versehen sein.
2. Dem Antrag ist eine Kopie der Mitteilung beizufügen, mit der der GSE die Gewährung der Förderung bestätigt hat ("scheda contratto"). Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
a) Umweltzertifizierung gemäß DM vom 7/11/2017 des neuen Holzheizkessels.
b) technischer Bericht, unterzeichnet von einem im Berufsregister eingetragenen/e Techniker/in.
c) Kopie der Konformitätserklärung für die Installation der neuen Generatoren.
3. Die Anträge von Privaten müssen gemäß den geltenden Bestimmungen nach einer der folgenden Modalitäten eingereicht werden:
a) durch persönliche Abgabe beim Amt, Amba Alagi Str. 35, in Bozen,
b) durch Einschreibesendung an das Amt, Amba Alagi Str. 35, 39100 Bozen,
c) mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) an folgende PEC-Adresse: luftlaerm.ariarumore@pec.prov.bz.it
4. Anträge von Körperschaften ohne Gewinnabsicht und juristische Personen können nur per zertifizierter elektronischer Post (PEC) gemäß Unterabschnitt 3 Buchstabe c) eingereicht werden.
5. Als Einreichdatum gilt:
a) im Falle der persönlichen Abgabe das Protokolldatum der Landesverwaltung,
b) im Falle der Übermittlung mit Einschreiben das Datum des Poststempels,
c) im Falle der Übermittlung mit PEC oder elektronischer Post das E-Mail-Absenddatum.
6. Die Anträge müssen mit einer Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe versehen sein. Bei elektronischer Übermittlung müssen im Antrag die Nummer und das Datum der elektronischen Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe angeführt sein. Die antragstellende Person muss erklären, dass die Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren verwendet wird.
7. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Aufforderung vervollständigt werden, werden abgelehnt. Diese Frist kann auf Antrag aus triftigen Gründen um höchstens weitere 30 Tage verlängert werden.
8. Der Direktor/Die Direktorin der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, in der Folge als Agentur bezeichnet, genehmigt die Gewährung der Beiträge mit Bezug auf die vom GSE anerkannten Kosten. Die gemäß diesen Richtlinien eingereichten Anträge müssen vollständig sein und werden chronologisch nach Eingang, wie im Absatz 5 genannt, genehmigt.
9. Die Anträge können vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ab 01/01/2024 bis zum 30/06/2027 eingereicht werden, bis die entsprechenden verfügbaren Haushaltsmittel ausgeschöpft sind.
10. Die Gewährung der Förderungen laut dieser Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß der Förderung reduziert oder die Förderungsgesuche werden von Amts wegen abgelehnt.