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die Anlage A „Zuteilung der Vorschussbetten“, welche wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen;
vorzusehen, dass gemäß Art. 8, Absatz 1, der Verordnung „Kriterien und Modalitäten für die Erhebung, die Festsetzung der Obergrenze und die Zuweisung von Gästebetten“ in den ersten beiden Jahren die Vorschussbetten im Sinne dieses Beschlusses nur an Betriebe mit weniger als 40 Betten zugewiesen werden dürfen;
vorzusehen, dass vor und nach der Zweijahresfrist die Gemeinden in ihren Zuweisungskriterien zusätzliche Kriterien zugunsten der kleinen Betriebe vorsehen dürfen.
Dieser Beschluss wird gemäß Art. 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.