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1. Der letzte Absatz des Punktes 4.3 wird wie folgt ersetzt: „Die Schulführungskräfte sind für die Ausarbeitung, Veröffentlichung auf den Websites ihrer Schulen sowie für die Übermittlung der Daten an die zuständigen Behörden verantwortlich. Für das Monitoring und die Bestätigung der ordnungsgemäßen Veröffentlichung sind die Kontrollorgane der Schulen laut Art. 33 ff. des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, zuständig.“