(1) Artikel 21 Absatz 21.3 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„21.3. Der Betreiber und ein von ihm beauftragter Techniker müssen bescheinigen, dass die Brandschutzmaßnahmen, die durch eigene Bestimmungen geregelt sind, in der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Anzahl in den folgenden Bereichen eingehalten werden: Feuerwiderstand der Bauteile; Brandverhalten der Baustoffe; Unterteilung der Brandabschnitte; Flure; Treppen; Fahrstühle und Lastenaufzüge; Wasserlöschanlagen; Fluchtwege, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen, mit Ausnahme der Stellen, wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen, mit Ausnahme der Stellen, wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Lagerräume.“
(1) Artikel 27 Absatz 2 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Der Betreiber und ein von ihm beauftragter Techniker müssen bescheinigen, dass die Brandschutzmaßnahmen, die durch eigene Bestimmungen geregelt sind, in der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Anzahl in den folgenden Bereichen eingehalten werden: Feuerwiderstand der Bauteile; Brandverhalten der Baustoffe; Unterteilung der Brandabschnitte; Flure; Treppen; Fahrstühle und Lastenaufzüge; Wasserlöschanlagen; Fluchtwege, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen, mit Ausnahme der Stellen, wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen, mit Ausnahme der Stellen, wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Lagerräume.“
(1) Die Vorlage B des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmannes vom 13. Juni 1989, Nr. 11, wird durch die Vorlage B im Anhang zu diesem Dekret ersetzt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.