(1) Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Allfällige Kosten, die für die einzelnen Freiwilligen Feuerwehren für Einsätze in der eigenen Gemeinde anfallen und für die sie nicht mit den in ihrem Haushalt vorgesehenen Mitteln aufkommen können, werden von ihrer Gemeinde rückerstattet.“
(2) Nach Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Falls den einzelnen Freiwilligen Feuerwehren für Einsätze außerhalb der eigenen Gemeinde erhebliche Kosten entstehen, werden ihnen diese von der Gemeinde, in der der Einsatz stattgefunden hat, rückerstattet. Der Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren legt im Einvernehmen mit dem Südtiroler Gemeindenverband die Schwelle fest, ab der die Kosten als erheblich einzustufen sind.“
(3) Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, ist aufgehoben.
(4) Nach Artikel 44 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die Berufsfeuerwehr kann zudem den Feuerwehrdienst am Flughafen von Bozen gemäß den Vorschriften der Europäischen Union im Bereich Flughafensicherheit bereitstellen. Die Modalitäten und Bedingungen für die Bereitstellung des Dienstes sind in einer entsprechenden Konvention zu vereinbaren, die mit dem Flughafenbetreiber abzuschließen ist.“
(5) Nach Artikel 53 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Hilfseinsätze der Freiwilligen Feuerwehren außerhalb der Provinz Bozen werden vom Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat koordiniert. Die Ausgaben für die Hin- und Rückreisen zum bzw. vom Einsatzort, die gemäß Artikel 40 Absätze 1 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 2. Jänner 2018, Nr. 1, in geltender Fassung, erstattungsfähig sind, werden vom Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren getragen.“
(6) Artikel 55 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„2. Die Ausbildung kann für bestimmte Zeiträume auch an anderen Einrichtungen, Schulen oder Ausbildungszentren in und außerhalb von Südtirol oder im Ausland absolviert werden. Diese Ausbildung kann bis zu 100 Prozent von der Landesfeuerwehrschule finanziert werden.“
(7) In Artikel 55 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden nach den Wörtern „Die Ausbildung“ die Wörter „an der Landesfeuerwehrschule“ eingefügt.“