(1) Artikel 46 Absätze 4 und 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
(2) Im Vorspann von Artikel 55 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „die niedrigste folgender“ durch das Wort „folgende“ ersetzt.
(3) Die Buchstaben a) von Artikel 55 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sind aufgehoben.
(4) Artikel 55 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
„4. Wird nur das Fruchtgenussrecht einer Wohnung gekauft, muss der Wohnungseigentümer seine Zustimmung dazu geben, dass zu Lasten des nackten Eigentums die eventuelle Hypothek zur Sicherstellung des Landesdarlehens eingetragen bzw. die Bindungen des geförderten Wohnbaus angemerkt werden.“
(5) Artikel 55 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ist aufgehoben.
(6) Nach Artikel 55 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„9. Im Fall von Kauf werden die gesetzlichen Baukosten der Wohnung in Anbetracht der Grundstücks- und Erschließungskosten um 20 Prozent erhöht.“
(7) In Artikel 57 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird die Zahl „5“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
(8) Artikel 59 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
„3. Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Differenz zwischen der festgelegten Obergrenze gemäß Artikel 55 und jener der bereits erhaltenen Förderung.“
(9) In Artikel 65 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach den Wörtern „Ablauf der“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
(10) In Artikel 84 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „der Landeshauptmann auf Antrag der Gemeinde“ durch die Wörter „die Gemeinde“ ersetzt.
(11) In Artikel 85 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Auf Antrag der Gemeinde verfügt der Landeshauptmann mit Dekret“ durch die Wörter „Die Gemeinde verfügt“ ersetzt.
(12) In Artikel 87 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „bebaubaren Grundstücken in Mischgebieten, in historischen Ortskernen und in Gebieten urbanistischer Neugestaltung laut Artikel 24, 26 und 30 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, im Siedlungsgebiet“ durch die Wörter „nicht bebauten Grundstücken in Mischgebieten, in historischen Ortskernen und in Gebieten urbanistischer Neugestaltung laut Artikel 24, 26 und 30 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, jeweils im Siedlungsgebiet“ und die Wörter „darf der einmalige Beitrag nicht mehr als 50 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse betragen“ durch die Wörter „beträgt der einmalige Beitrag 50 bis 80 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse“ ersetzt.
(13) Nach Artikel 130 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Die Kommission entscheidet für die Ausstellung der Unbewohnbarkeitserklärung anhand der bei der Gemeinde eingereichten Unterlagen oder aufgrund eines am Gebäude durchgeführten Lokalaugenscheines.“
(14) Die Deckung der aus diesem Artikel insgesamt hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 4.000.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 6.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen für die entsprechenden Aufgabenbereiche im Haushaltsvoranschlag 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.