Artikel 13 Absatz 2-bis des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, legt fest, dass die Schulführungskraft auch nach bereits erfolgter Einschreibung ein verpflichtendes Beratungsgespräch vorsehen kann, sofern eine sprachliche Unterstützung und Begleitung in der Unterrichtssprache durch die Erziehungsverantwortlichen nicht gegeben sind. Die Fristen und Modalitäten für das Beratungsgespräch sowie, sofern notwendig, für eventuell daraus folgende verpflichtende Sprachkurse in der Unterrichtssprache vor Unterrichtsbeginn, werden von der Landesregierung definiert. Unbeschadet davon besteht das Recht der Erziehungsverantwortlichen, über die Einschreibung in die Schulen der verschiedenen Sprachgruppen zu entscheiden.
Ein gelingender Schuleintritt ist eine der Grundvoraussetzungen für den erfolgreichen Bildungsweg von Kindern und Jugendlichen. Mitentscheidend ist dabei die Unterstützung der Eltern, die in diesem Zusammenhang eine wesentliche Mitverantwortung für die Bildung ihrer Kinder wahrzunehmen haben. Fehlt diese Unterstützung, wie z. B. die physische und psychologisch-pädagogische Begleitung, die Gestaltung eines strukturierten Tagesablaufes, die sprachliche Unterstützung in der Entwicklung der Unterrichtssprache bzw. für die Schulen der ladinischen Ortschaften, in der Entwicklung der Unterrichtssprachen, die Bereitstellung der notwendigen Unterrichtsmittel und -materialien, usw. kann sich dies nachteilig auf die Bildungswege der Kinder auswirken und eine Gefährdung des Kindeswohles darstellen.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
in gesetzlicher Form bei 1 Stimmenthaltung und dem Rest Ja-Stimmen:
1. Schulführungskräfte sind befugt, falls dies für notwendig erachtet wird, Erziehungsverantwortliche – unmittelbar nachdem diese ihr Kind in die 1. Klasse der Grundschule eingeschrieben haben bis spätestens 60 Tage nach Schulbeginn – zu Beratungsgesprächen einzuladen. Diese Einladung kann sowohl an Eltern ausgesprochen werden, deren Kind in die erste Klasse der Grundschule eingeschrieben ist, als auch an Eltern, die innerhalb der Bildungsstufe einen Schulwechsel beantragen. Diese Gespräche finden entweder unmittelbar nach der Einschreibung oder nach dem beantragten Schulwechsel bis spätestens 60 Tage nach Unterrichtbeginn statt, in der Regel im Einzelformat zwischen Schulführungskraft und den betreffenden Erziehungsverantwortlichen statt. Letztere sind verpflichtet, die Termine für diese Beratungsgespräche wahrzunehmen. Im Falle von Verhinderung melden die Erziehungsverantwortlichen dies der zuständigen Schulführungskraft und vereinbaren einen Ersatztermin.
2. Bei Feststellung von grundlegenden Defiziten in der unterstützenden Begleitung vonseiten der Erziehungsverantwortlichen in Bezug auf die Bildungsbedürfnisse ihrer Kinder werden im Einvernehmen mit der Schulführungskraft Maßnahmen und ein Umsetzungszeitrahmen festgelegt, um diese Defizite zu beheben. Dabei können je nach Bedarf beratende bzw. unterstützende Dienste (Sozialeinrichtungen, Psychologischer Dienst, Familienberatung, Sprachschulen, Sozialdienst, usw.) miteinbezogen werden. Diese Vereinbarungen werden schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet. Die Erziehungsverantwortlichen sind verpflichtet, die vereinbarten Maßnahmen innerhalb des festgelegten Zeitrahmens umzusetzen und dies mit entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren.
3. Werden die unter Punkt 1 und 2 definierten Vorgehensweisen nicht eingehalten und bestehen die grundlegenden Defizite, aus denen eine Gefährdung des Kindeswohles in Bezug auf den Bildungsweg resultiert, weiterhin, leitet die zuständige Schulführungskraft die für zweckmäßig erachteten Verfahren ein.
Im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird der vorliegende Beschluss im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme bestimmte Personengruppen betrifft.