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1. Die allgemeinen organisatorischen, technischen und räumlichen Voraussetzungen, welche in der Anlage A dieses Beschlusses festgelegt sind und über welche die vertragsgebundenen öffentlichen und privaten Apotheken für die Gewährleistung einer optimalen Versorgung der Patienten mit Medizinprodukten verfügen müssen, zu genehmigen. Anlage A ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses;
2. festzulegen, dass die ökonomischen Aspekte und die spezifischen Voraussetzungen für die unterschiedlichen Produktkategorien mit entsprechenden Landesakten festgesetzt werden;
3. Die Unterzeichnung der einzelnen Vereinbarung mit den in Südtirol repräsentativsten Gewerkschaftsverbänden der öffentlichen und privaten Apotheken über die Versorgung der Patienten mit Medizinprodukten an den Südtiroler Sanitätsbetrieb zu delegieren.
Diese Vereinbarungen müssen sich auf die Anforderungen laut Punkt 1 und auf die zusätzlichen spezifischen und ökologischen Anforderungen basieren.
Der Südtiroler Sanitätsbetrieb übermittelt die unterzeichneten Vereinbarungen dem zuständigen Landesamt der Abteilung Gesundheit;
4. festzulegen, dass das Abkommen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 315 vom 5. Mai 2020 bis zu seinem Ablauf in Kraft bleibt;
5. zur Kenntnis zu nehmen, dass vorliegender Beschluss keine Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts mit sich bringt.