Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für den Betrieb und die ordentliche Instandhaltung der Ausrüstungen der Bezirksstützpunkte
1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, die Gewährung von Zuschüssen an Bezirksverbände und Freiwillige Feuerwehren für den Betrieb und die ordentliche Instandhaltung der Ausrüstungen der Bezirksstützpunkte.
1. Ausrüstungen der Bezirksstützpunkte sind Fahrzeuge, Geräte, Materialien und Einrichtungen, die
a) der Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren als solche klassifiziert und deren Standort er bestimmt,
b) als Ergänzung zur Ausrüstung der Feuerwehren der Gemeinden übergemeindlich eingesetzt werden,
c) bei Bedarf und auf Anforderung der Stützpunktfeuerwehren zum Einsatzort gebracht oder aus Stützpunktlagern entnommen werden
d) den Freiwilligen Feuerwehren allgemein für den Dienst und die Ausbildung zur Verfügung stehen.
1. Die Agentur für Bevölkerungsschutz bezuschusst einen Teil der Kosten für den Betrieb und die ordentliche Instandhaltung der Ausrüstungen der Bezirksstützpunkte.
2. Die Teilkosten entsprechen den Jahresdurchschnittskosten für die Einsatzbereitschaft der Stützpunktausrüstungen laut Anlage B.
3. Die Kosten laut Anlage B können bei begründeter Notwendigkeit angepasst werden.
1. Der Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren übermittelt dem Amt für Zivilschutz innerhalb Jänner eines jeden Jahres den Vorschlag zum Landesprogramm für die Ausrüstung der Bezirksstützpunkte.
2. Das Landesprogramm ist eine Auflistung der Ausrüstungen der Bezirksstützpunkte, für die ein Zuschuss beantragt wird, mit Angabe der gemäß Anlage B festgelegten Beträge.
3. Nach Genehmigung des Programmes durch den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin gewährt der Direktor/die Direktorin der Agentur für Bevölkerungsschutz den Zuschuss für die gemäß Anlage B festgelegten Kosten in Höhe von 100 Prozent.
1. Für die Auszahlung des Zuschusses übermittelt der Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren dem Landesamt für Zivilschutz die Erklärungen der Begünstigten über die ganzjährige Einsatzbereitschaft der Stützpunktausrüstungen sowie über die Durchführung aller ordentlichen Wartungen und vorgesehenen Revisionen.
2. Die Abrechnung der Zuschüsse erfolgt bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt.
1. Nach Gewährung der Zuschüsse werden im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der Begünstigten Stichprobenkontrollen durchgeführt. Weiters werden jene Begünstigten überprüft, bei denen es begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Erklärungen gibt.
2. Eine Kommission bestehend aus dem Direktor/der Direktorin des Landesamtes für Zivilschutz und einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin ermittelt die zu kontrollierenden Stützpunktausrüstungen durch das Los. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
3. Die Stichprobenkontrolle besteht in der Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Stützpunktausrüstungen der ausgelosten Begünstigten und wird vom Funktionsbereich Brandschutz der Agentur für Bevölkerungsschutz vor Ort durchgeführt.
4. Die Zuschüsse werden ausgezahlt, wenn keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
5. Wird bei den Stichprobenkontrollen festgestellt, dass eine Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthalten wurden, wird Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen angewandt.