...omissis...
1. die vorübergehende Aussetzung der Operativität des Qualifizierungssystems auf Landesebene der Vergabestellen, geregelt vom eigenen Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 198 i.g.F., zu verfügen;
2. den Vergabestellen auf Landesebene die Eischreibung ins ANAC-System, sofern bezugnehmend auf die historischen Daten und auf die Programmierung erforderlich, laut den im AOV-Rundschreiben Nr. 09/2023 vom 21. September 2023 enthaltenen Angaben, zu erlauben;
3. zur Kenntnis zu nehmen, dass die laut Punkt 2 des beschließenden Teiles erlangte Qualifikation den qualifizierten Vergabestellen erlauben wird, sämtliche Verfahren, die in der entsprechenden Qualifikationsebene hineinfallen, abzuwickeln;
4. abschließend zu verfügen, dass für die Dauer der Aussetzung laut Punkt 1, die Verpflichtung sich an die Agentur für die öffentlichen Verträge – AOV zu wenden, laut der in den Prämissen zitierten Vereinbarung zwischen der Provinz und der AOV sowie laut eigenem Beschluss vom 22. Dezember 2015, Nr. 1475 i.g.F., nicht mehr gilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb von 60 Tagen bei der Autonomen Sektion des Regionalen Verwaltungsgerichts Bozen Rekurs gegen den vorliegenden Beschluss eingereicht werden kann.