1. Die Ausgaben für das Verwaltungspersonal, dürfen auch unter Berücksichtigung von Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnissen, nicht die Ausgaben für die, in der Tabelle 1 angeführten Personalkategorien der Landesverwaltung übersteigen. Mit Ausnahme des/der Direktors/Direktorin dürfen die zulässigen Ausgaben für das lohnabhängige Verwaltungspersonal nicht höher sein als die entsprechenden Ausgaben für eine bestimmte Anzahl an Beschäftigten, in Abhängigkeit von der landwirtschaftlichen Nutzfläche, ausgedrückt in Hektar, des Einzugsgebietes des Konsortiums laut land- und forst-wirtschaftlichem Informationssystem gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, mit Ausnahme der Wald-, Weide- und Almflächen. Die Anzahl an Beschäftigten wird wie folgt berechnet:
a) 1 Beschäftigter bis zu 2.000 Hektar,
b) 2,5 Beschäftigte von 2.000 bis 4.000 Hektar,
c) 5 Beschäftigte von 4.000 bis 6.000 Hektar,
d) 7 Beschäftigte von 6.000 bis 8.000 Hektar,
e) zusätzlich 0,5 Beschäftigte über 8.000 Hektar, für alle weiteren 1.000 ha.
Ist die Zahl der effektiv Beschäftigten eines Konsortiums größer als der jeweils oben angegebene Höchstwert, werden die höheren Berufsbilder berücksichtigt.
2. Die Kosten für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse, werden für die einzelnen Kategorien laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) sowie für die Vorhaben laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinien jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, festgelegt.