(1) Der Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1) Der „Grundbetrag“ dient als Berechnungsgrundlage in den in dieser Verordnung und in weiteren Bestimmungen vorgesehenen Fällen.
2) Der monatliche „Grundbetrag“ beträgt 410,00 Euro.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.