(1) Artikel 29 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„1. Der allgemeine Bürgerzugang ist ausgeschlossen:
a) in Fällen, in denen das Verbot des Zugangs oder der Offenlegung gesetzlich verankert ist, einschließlich der Fälle, in denen der Zugang gemäß sektorieller Bestimmungen der Einhaltung bestimmter Bedingungen, Modalitäten oder Beschränkun¬gen unterliegt; darunter fallen unter anderem:
1) das statistische Geheimnis,
2) das Bankgeheimnis,
3) die Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und das Geschäftsgeheimnis,
4) das Amtsgeheimnis,
5) das Verbot der Offenlegung im Fall von Daten, die Aufschluss über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitszustand, Sexualleben oder sexuelle Orientierung geben könnten,
6) das Verbot der Offenlegung im Fall von Identifizierungsdaten Beihilfen beziehender natürlicher Personen, die Aufschluss über eine finanzielle oder soziale Notlage geben könnten,
7) das Verbot der Offenlegung im Fall von Unterlagen, die Informationen über die psychische Eignung Dritter enthalten und die von den Organisationseinheiten im Rahmen von Auswahlverfahren ausgestellt oder in Urschrift dauernd aufbewahrt werden, wie beispielsweise im Rahmen von öffentlichen Wettbewerben, Versetzungen, Verfahren für die Übertragung besonderer Aufträge oder höherer Aufgaben,
8) Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zum Erlass von rechtsetzenden Akten, allgemeinen Verwaltungsakten sowie Akten zur Planung und Programmierung,
9) die Meldung durch öffentlich Bedienstete, im Interesse der Integrität der öffentlichen Verwaltung, von unerlaubten Handlungen, von denen sie im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit Kenntnis erlangt haben, im Sinne von Art. 54/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, in geltender Fassung („Whistleblowing“) und die dieser Meldung beigelegten Unterlagen,
b) bei Staatsgeheimnissen.“