1. Die Trägerkörperschaft stellt das Personal bereit, das erforderlich ist, um die vorgesehenen Leistungen und Tätigkeiten zu gewährleisten, und haftet im Fall von Mängeln und Missständen.
2. Das Personal verfügt über eine angemessene Ausbildung, die fachlichen und sozialen Kompetenzen, die notwendig sind, um die verschiedenen Funktionen auszuüben und die einzelnen Leistungen zu erbringen, und wird regelmäßig weitergebildet.
3. Für die direkte Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer der Tagespflegeheime ist als Richtwert ein Personalschlüssel von einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 4 Nutzerinnen/Nutzer vorgesehen.
4. Im Tagespflegeheim muss während der Öffnungszeit mindestens eine qualifizierte Fachkraft anwesend sein, die einem der folgenden Berufsbilder angehören muss:
a) Altenpflegerin/Altenpfleger oder Familienhelferin/Familienhelfer,
b) Betreuerin/Betreuer für Menschen mit Behinderung,
c) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer,
d) allgemeine Krankenpflegerin/allgemeiner Krankenpfleger (auslaufendes Berufsbild),
e) Fachkraft für soziale Dienste,
f) Sozialpädagogin/Sozialpädagoge,
g) Erzieherin/Erzieher.
Mindestens ein Drittel des erforderlichen Betreuungspersonals muss den obengenannten Berufsbildern angehören, das restliche Betreuungspersonal muss die berufliche Ausbildung einer Sozialhilfekraft bzw. einer Pflegehelferin/eines Pflegehelfers haben.
5. Das Fachpersonal des Gesundheitssprengels gewährleistet die krankenpflegerische Betreuung im notwendigen Ausmaß. Wird der Tagespflegedienst von einem Seniorenwohnheim bereitgestellt, so kann die krankenpflegerische Betreuung auch von dessen Personal geleistet werden.
6. Der Dienst muss in der von der Nutzerin oder vom Nutzer bevorzugten Landessprache erbracht werden. Das Personal muss über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügen.
7. Die Trägerkörperschaft muss dafür sorgen, dass das Personal an der Weiterbildung und an der Supervision teilnehmen kann. Weiterbildung und Supervision sind auf die Ziele des Dienstes und die Bedürfnisse des Personals abzustimmen. Die Weiterbildung kann sowohl individuell als auch in Gruppen erfolgen.
8. Das Personal und die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen haftpflichtversichert sein.