(1) Der Dienstführerschein wird vom Direktor/von der Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz gemäß Vordruck laut Anhang A in fünf Klassen ausgestellt.
(2) Der Führerschein der Klasse I befähigt zum Führen von zweirädrigen Kleinkrafträdern, dreirädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, Krafträdern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg, die zur Beförderung von bis zu acht Personen außer dem Fahrzeugführer/der Fahrzeugführerin gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf auf jeden Fall ein Leichtanhänger oder ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die Gesamtmasse letzterer Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht überschreitet.
(3) Der Führerschein der Klasse I mit Anmerkung befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht überschreitet.
(4) Der Führerschein der Klasse I und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht überschreitet.
(5) Der Führerschein der Klasse II mit Einschränkung befähigt zum Führen von nicht unter die Klasse III mit Einschränkung oder die Klasse III fallenden Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg bis höchstens 7.500 kg beträgt, und die zur Beförderung von bis zu acht Personen außer dem Fahrzeugführer/der Fahrzeugführerin gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden. Dieser Führerschein befähigt auch zum Führen von Sonderarbeitsmaschinen.
(6) Der Führerschein der Klasse II und IV mit Einschränkung befähigt zum Führen von:
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse II mit Einschränkung und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht überschreitet.
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht überschreitet.
(7) Der Führerschein der Klasse II befähigt zum Führen von nicht unter die Klasse III mit Einschränkung oder die Klasse III fallenden Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg beträgt und die zur Beförderung von bis zu acht Personen außer dem Fahrzeugführer/der Fahrzeugführerin gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden.
(8) Der Führerschein der Klasse II und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse II und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
(9) Der Führerschein der Klasse III mit Einschränkung befähigt zum Führen von Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer/der Fahrzeugführerin gebaut sind und die höchstens 8 Meter lang sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden.
(10) Der Führerschein der Klasse III und IV mit Einschränkung befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse III mit Einschränkung und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
(11) Der Führerschein der Klasse III befähigt zum Führen von Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer/der Fahrzeugführerin gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden.
(12) Der Führerschein der Klasse III und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse III und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
(13) Der Führerschein der Klasse IV befähigt zum Führen von Kraftwagen der Klassen I, II und III, wenn der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin die entsprechende Befähigung besitzt und die Kraftwagen einen Sattelanhänger oder Anhänger mitführen, der nicht unter die genannten Klassen fällt.
(14) Der Führerschein der Klasse V befähigt zur Binnenschifffahrt und zur Schifffahrt in Meeresgewässern bis zu sechs Seemeilen von der Küste mit Wassermotorrädern und mit Motorbooten mit einer Länge von höchstens 24 Metern, einer Leistung von mehr als 30 kW oder 40,8 PS und einem Motor mit einem Hubraum von:
- mehr als 750 cm³, bei Zweitaktmotor,
- mehr als 1.000 cm³ bei Viertakt-Außenbordmotor oder Motor mit Direkteinspritzung,
- mehr als 1.300 cm³ bei Viertakt-Innenbordmotor,
- mehr als 2.000 cm³, bei Dieselmotor.
(15) Leichtanhänger sind Anhänger, die eine höchstzulässige Gesamtmasse von bis zu 750 kg haben.
(16) Der Dienstführerschein zum Führen von Fahrzeugen oder Booten wird Personen, die den Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2 angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Artikel 10 Absatz 1 ausgestellt, wenn sie den Zivilführerschein gemäß Artikel 116 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, oder den Zivilführerschein für Boote der entsprechenden oder einer höheren Klasse besitzen, oder gemäß Artikel 6, wenn sie die darin vorgesehene Eignungsprüfung abgelegt haben.
(17) Der Antrag auf Ausstellung des Dienstführerscheins ist mit dem Sichtvermerk des Leiters/der Leiterin des jeweiligen Dienstes zu versehen und folgende Unterlagen sind beizulegen:
- eine Dienstbescheinigung der antragstellenden Person, ausgestellt vom Leiter/von der Leiterin des Dienstes,
- sollten die Daten des Landesführerscheinamts nicht durch informatische Verbindung zur Verfügung stehen: eine Kopie des gültigen Zivilführerscheins oder des gültigen Zivilführerscheins für Boote, wobei die Kopie beglaubigt sein muss, wenn sie nicht von der antragstellenden Person persönlich vorgelegt wird,
- zwei Passbilder der antragstellenden Person, die beglaubigt sein müssen, wenn sie nicht von dieser persönlich vorgelegt werden.
(18) Besitzt die antragstellende Person keinen Zivilführerschein oder keinen Zivilführerschein für Boote, so muss sie dem Antrag laut Absatz 17 zusätzlich zur Dienstbescheinigung auch das ärztliche Zeugnis nach erfolgter Feststellung der körperlichen und geistigen Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 sowie eine Geburts- und Wohnsitzbescheinigung oder eine entsprechende Eigenerklärung beilegen.
(19) Dem Personal der Berufsfeuerwehr, des Forstdienstes und der Agentur für Bevölkerungsschutz der Autonomen Provinz Bozen wird der Dienstführerschein von Amts wegen ausgestellt.
(20) Der Dienstführerschein der Klasse I kann gemäß Artikel 10 Absatz 1 auch den Zivildienstleistenden in den Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2 ausgestellt werden, wenn diese den Zivilführerschein der entsprechenden oder höheren Klasse besitzen.
(21) Das Personal der gesamtstaatlichen Berufsfeuerwehr, das einen Führerschein besitzt, der vom Innenministerium, Generaldirektion für Zivilschutz und Feuerwehrdienst, ausgestellt ist, das Personal, das einen vom Carabinieri- Kommando der Einheit für Forst-, Umweltschutz und Lebensmittelsicherheit ausgestellten Dienstführerschein besitzt, oder das Personal mit Dienstführerschein des Zivilschutzressorts, sowie die den Einrichtungen und Organisationen zugehörigen Personen, die einen von der Autonomen Provinz Trient ausgestellten Feuerwehr-Dienstführerschein besitzen, sind zum Führen von Kraftfahrzeugen oder Booten des entsprechenden Dienstes in Südtirol berechtigt.
(22) Den Personen, die einen zivilen Sonderführerscheinen haben, wird kein Dienstführerschein ausgestellt.
(23) Der Dienstführerschein ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zum Austritt aus dem aktiven Dienst gültig, sofern die Voraussetzungen laut Absatz 16 gegeben sind, und kann auf Anfrage bei Vorlage des Antrags und der Dienstbescheinigung verlängert werden.
(24) Der gemäß Absatz 18 ausgestellte Dienstführerschein hat dieselbe Gültigkeit wie der entsprechende Zivilführerschein.