(1) 4)
(2) Im Artikel 13 Absatz 6 des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen, laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, werden die Wörter „31. Dezember 2023“ durch die Wörter „31. Dezember 2024“ ersetzt und das Wort „späteren“ wird durch die Wörter „späteren eventuell“ ersetzt.
(3) Die Bestimmungen laut Absatz 2 werden im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 104 des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigt.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Regionen mit Sonderstatut und in den autonomen Provinzen Trient und Bozen, soweit sie mit den jeweiligen Statuten und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen vereinbar sind, auch unter Bezugnahme auf das Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.
Dieses Gesetz ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche amtliche Sammlung der Rechtsvorschriften der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Staatsgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.