(1) Die Anzahl der Gästebetten für die Vermietung gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, oder gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, wird aufgrund der Meldung der Tätigkeit bzw. der Meldung des Tätigkeitsbeginns oder gemäß der Erklärung laut Absatz 2 für jede Einheit erhoben.
(2) Der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin des Betriebes oder der Eigentümer/die Eigentümerin oder der Inhaber/die Inhaberin eines Fruchtgenuss- oder Nutzungsrechtes an der betreffenden Immobilie kann bei Vorliegen der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen innerhalb 30. Juni 2023 bei der Gemeinde eine Erhöhung der in der Tätigkeitsmeldung angeführten Bettenzahl beantragen. Diese Erhöhung darf höchstens der Anzahl der gemäß Artikel 44 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, ordnungsgemäß gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren zu einem frei wählbaren Stichtag des Jahres 2019 entsprechen. Dem Antrag ist eine Erklärung mit Angabe des Stichtages und der Anzahl der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an diesem Stichtag des Jahres 2019 beizulegen. Erfolgt innerhalb 30. Juni 2023 kein Antrag auf Erhöhung der Bettenzahl, gilt die Bettenzahl gemäß Tätigkeitsmeldung, die von Amts wegen in das Landesverzeichnis laut Artikel 5 Absatz 1 übernommen wird. 4)
(3) Unter Beibehaltung der bestehenden Einstufungskategorie sind nur jene Gästebetten zu berücksichtigen, die den geltenden Bestimmungen, insbesondere den urbanistischen, baulichen und hygienisch-gesundheitlichen sowie den von den Einstufungskriterien vorgesehenen strukturellen Voraussetzungen entsprechen, einschließlich des Parkplatznachweises gemäß der jeweiligen Gemeinderegelung. Der Parkplatznachweis muss innerhalb von einem Jahr ab Vorlage des Antrags auf Erhöhung der Bettenzahl erbracht werden. 5)
(4) Sofern in der Meldung der Tätigkeit oder der Meldung des Tätigkeitsbeginns keine Gästebetten aufscheinen, gilt Folgendes:
- bei bis zu 2 Wohnungen werden je Wohnung 4 Betten berücksichtigt,
- bei 3 und mehr Wohnungen werden je Wohnung 3 Betten berücksichtigt,
- für jedes Zimmer werden 2 Betten berücksichtigt.
(5) Die Schaffung von nichtgastgewerblichen Gästebetten bzw. die Erhöhung derselben ist aufgrund erworbener Rechte für Baumasse mit Zweckbestimmung Wohnen ohne Bindung gemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, oder gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, zulässig, falls die Baumasse bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund einer erlassenen Baukonzession gemäß Landesgesetz 11. August 1997, Nr. 13, oder einer Eingriffsgenehmigung gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, errichtet werden kann und für welche die Baubeginnmeldung bereits erfolgt ist. Voraussetzung ist dabei, dass innerhalb von 30 Tagen ab der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit bei der Gemeinde eine Tätigkeitsmeldung im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, oder des Landesgesetzes 19. September 2008, Nr. 7, eingereicht wird.
(6) Die Gästebetten, die nicht im Verzeichnis laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, vermerkt sind, können nicht nach Artikel 6 und folgende dieser Verordnung neu zugewiesen werden.