(1) Im Art. 9 der Verfassung wird am Ende der nachstehende Absatz hinzugefügt:
„Sie schützt die Umwelt, die Biodiversität und die Ökosysteme, auch im Interesse der nachfolgenden Generationen. Die Arten und Formen des Tierschutzes werden mit Staatsgesetz geregelt.“.
(1) Im Art. 41 der Verfassung werden nachstehende Änderungen vorgenommen:
(1) Das Staatsgesetz betreffend die Arten und Formen des Tierschutzes laut Art. 9 der Verfassung, geändert durch Art. 1 dieses Verfassungsgesetzes, wird auf die Regionen mit Sonderstatut und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen in den Grenzen der ihnen laut den jeweiligen Statuten zuerkannten Gesetzgebungsbefugnisse angewandt.