(1) Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 8 (Landesstipendium und Verpflichtung zur Dienstleistung)
1. Ärztinnen und Ärzte, die mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin absolviert haben, müssen innerhalb von fünf Jahren nach Erlangung des entsprechenden Nachweises für drei Jahre ihre Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin oder Allgemeinmediziner im Landesgebiet freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis und in den Formen und Diensten, in denen diese Tätigkeit vorgesehen ist, ausüben.
2. Damit das Landesstipendium, die Zusatzentschädigung gemäß Artikel 10 und die zusätzliche finanzielle Zuwendung gemäß Artikel 11 gewährt werden können, müssen sich die Ärztinnen und Ärzte schriftlich zur Dienstleistung laut Absatz 1 verpflichten.
3. Wurden die Zuwendungen und Entschädigungen nicht für die Gesamtdauer der Ausbildung ausgezahlt, so verkürzt sich der zu leistende Dienst im Verhältnis zur Dauer der Finanzierung.
4. Im Fall einer Sonderausbildung in Allgemeinmedizin in Teilzeit gemäß Artikel 7 des Gesetzes, werden die monatlich ausgezahlten Beträge des Landesstipendiums, der Zusatzentschädigung gemäß Artikel 10 und der zusätzlichen finanziellen Zuwendung gemäß Artikel 11 im Verhältnis gekürzt.“
(2) Der Titel von Artikel 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, erhält folgende Fassung:
„Verpflichtung zur Rückzahlung der finanziellen Zuwendungen und Entschädigungen“.
(3) Im Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, werden nach dem Wort „Zuwendungen“ folgende Wörter eingefügt: „und Entschädigungen“.
(4) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:
„3. Die Ärztinnen und Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin bereits begonnen haben, können in begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Fristen, die von der Landesregierung festgelegt werden, einen Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitausbildung stellen.“