1. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Durchführung der Investition auf der Grundlage der Endabrechnung und sofern das durchgeführte Vorhaben mit jenem laut Antrag übereinstimmt.
2. Der Auszahlungsantrag muss auf dem eigens bereitgestellten Vordruck im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse des zuständigen Landesamtes innerhalb der Frist gemäß Absatz 7 und unter Einhaltung der Modalitäten gemäß geltenden Rechtsvorschriften übermittelt werden.
3. Dem Antrag laut Absatz 2 müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) Rechnungen, versehen mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen, wie von den einschlägigen nationalen und EU-Bestimmungen vorgeschrieben.
b) Leasingvertrag;
c) Kopie des Fahrzeugscheins;
d) Kopie der Eigentumsbescheinigung für das Fahrzeug;
e) Ersatzerklärung mit welcher bescheinigt wird, dass das förderfähige Neufahrzeug ein Fahrzeug mit einer niedrigeren Emissionsklasse als 6d-temp, auf welche die Lizenz bzw. Ermächtigung laut Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe c) ausgestellt wurde, ersetzt hat, falls zutreffend,
4. Die geförderten Güter müssen im Register der abschreibbaren Güter eingetragen werden.
5. Ausgleichszahlungen sind nicht zulässig.
6. Zur Begutachtung der Unterlagen kann das zuständige Landesamt technische Gutachten und Schätzungen einholen.
7. Die Abrechnung der Ausgabe muss beim zuständigen Amt bis zum Ende des Jahres eingereicht werden, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit den Beitrag.
8. Es werden in der Regel keine Verlängerungen dieser Frist gewährt. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann das zuständige Amt eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren; ist diese Frist erfolglos abgelaufen, gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.
9. Wird das Unternehmen in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung des Beitrags übertragen oder einverleibt, geht die Förderung auf den Rechtsnachfolger über.
10. Der Rechtsnachfolger muss die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beitrags besitzen und die wirtschaftliche Tätigkeit in Südtirol fortführen.
11. Der Rechtsnachfolger muss die vorgesehenen Pflichten übernehmen und einhalten.
12. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung des Beitrags.