1. Die Rangordnung für die befristete Aufnahme ist gemäß beiliegender Tabelle aufgebaut, wobei das Personal, welches die Eignung auf der Grundlage eines Wettbewerbsverfahren oder einer rechtlichen Bestimmung erlangt hat, Vorrang vor dem Personal ohne Eignung hat.
2. Das Personal im Besitz des vierjährigen Laureatsdiploms in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, welches gemäß geltenden staatlichen Bestimmungen als Staatsprüfung und Befähigung für den Unterricht im Kindergarten gilt, wird mit Eignung in die Rangordnung „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ eingereiht, sofern es im Sinne von Artikel 11-bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, im Kindergartenjahr 2017/2018 in der entsprechenden Rangordnung eingetragen war.
3. Das Personal ohne Eignung im Besitz des vierjährigen Laureatsdiploms in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, welches nicht in die Bestimmung laut Absatz 2 fällt, und das Personal ohne Eignung mit Abschluss des fünfjährigen einstufigen Masterstudienganges in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, welcher gemäß den geltenden staatlichen Bestimmungen als Staatsprüfung und als Befähigung für den Unterricht im Kindergarten gilt, werden in der jeweiligen Ebene der Rangordnung „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ vor dem restlichen Personal ohne Eignung eingereiht.
4. In jeder Unterkategorie der Rangordnung nimmt das Personal mit Landesdienst aufgrund des höheren Dienstalters im entsprechenden Berufsbild eine Vorrangstellung ein.
5. Für das Personal ohne Landesdienst und für das Personal mit Landesdienst der gleichen Dauer erfolgt die Eintragung in die Rangordnung aufgrund der Punktezahl gemäß beigelegter Tabelle. Bei Punktegleichheit hat das Personal mit einem jüngeren Lebensalter Vorrang.
6. Die Berufserfahrung beim Land sowie die externe Berufserfahrung werden mit dem Stichtag laut Artikel 28 Absatz 4 bewertet.
7. Ab dem Schuljahr 2015/2016 finden auch für das Personal der Kindergärten die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit laut Artikel 32 des Bereichsvertrages vom 27. Juni 2013 Anwendung. Der Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises stellt somit keine Zugangsvoraussetzung, sondern einen Vorzugstitel in Bezug auf die Rangordnung dar. Für das Berufsbild „pädagogischer Mitarbeiter/pädagogische Mitarbeiterin“ gilt je nach Studientitel der Zweisprachigkeitsnachweis B1 (ehemals C) oder B2 (ehemals B); für das Berufsbild „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ gilt je nach Studientitel der Zweisprachigkeitsnachweis B2 (ehemals B) oder C1 (ehemals A). Nicht betroffen von dieser Regelung ist das Personal, welches mindestens einen Tag Dienst vor dem 31. August 2015 geleistet hat, solange das entsprechende Gesuch für die Eintragung in die Rangordnung Gültigkeit hat. Für das Personal ladinischer Muttersprache sind der jeweilige Zweisprachigkeitsnachweis und die Ladinischprüfung beim ladinischen Schulamt weiterhin Zugangsvoraussetzung und nicht Vorzugstitel.
8. Ab dem Schuljahr 2015/16 (Rangordnung 2016/17) zählt über Direktberufung geleisteter Dienst, in Analogie zu allen anderen Bildungsbereichen für das Landespersonal, nicht als Dienstaltersvorrang für die befristete Rangordnung, mit Ausnahme für die in der Rangordnung eingetragenen pädagogischen Mitarbeiter/pädagogischen Mitarbeiterinnen, welche einen Arbeitsvertrag über Direktberufung als Kindergärtner/Kindergärtnerin oder Integrationskindergärtner/Integrationskindergärtnerin annehmen. In diesem Fall ist der entsprechende Antrag auf Anerkennung des effektiv geleisteten Dienstes innerhalb des jährlichen Einreichtermins für die Gesuche zu stellen.
9. Ab der Rangordnung mit Bezug auf das Kindergartenjahr 2022/2023 wird der Dienst über Direktberufung, in Analogie zu den Bestimmungen für das staatliche Lehrpersonal, von Amts wegen als Landesdienst laut Absatz 4 gemäß folgenden Kriterien anerkannt, sofern die betroffene Person im Besitz des für das jeweilige Berufsbild gültigen Studien- oder Berufstitels ist:
a) zur Gänze, wenn der Dienst im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 im gleichen Berufsbild oder in einem Berufsbild höherer Funktionsebene geleistet wird,
b) zur Hälfte, wenn der Dienst im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 in einem Berufsbild niedrigerer Funktionsebene geleistet wird,
c) Stichdatum, ab welchem der Dienst über Direktberufung anerkannt wird, ist der 1. September 2020 oder das Datum des Erlangens des gültigen Studien- oder Berufstitels, wenn es nachfolgend ist,
d) Absatz 8 kommt für die Dienste, welche ab 1. September 2020 über Direktberufung im Sinne dieses Absatzes geleistet werden, nicht mehr zur Anwendung.
10. Ab der Rangordnung mit Bezug auf das Kindergartenjahr 2022/2023 wird der Dienst, welcher ab 1. September 2020 an einer Grundschule der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol mit gültigem Studientitel geleistet wurde, ab diesem oder ab dem nachfolgenden Datum des Erlangens des genannten Titels als Landesdienst laut Absatz 4 zur Hälfte für die Rangordnung „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ anerkannt. Der entsprechende Antrag ist innerhalb des jährlichen Einreichtermins für die Gesuche für die Eintragung in die Rangordnung für die befristete Aufnahme zu stellen.
11. Die Landesverwaltung veröffentlicht auf der Internetseite der Personalabteilung die vorläufige Rangordnung und teilt die Frist mit, innerhalb welcher auf materielle Fehler in Bezug auf die fristgerecht abgegebenen Erklärungen und Unterlagen hingewiesen werden kann.
12. Die definitiven Rangordnungen werden mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Personalabteilung genehmigt und auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht.