Richtlinien für die Anerkennung von Bildungsguthaben, die zu einer Verkürzung der betrieblichen Lehrzeit und des Berufsschulunterrichts führen
1. Diese Richtlinien regeln die Anerkennung von Bildungsguthaben, die zu einer Verkürzung der betrieblichen Lehrzeit und zu einer entsprechenden teilweisen oder gänzlichen Befreiung vom vorgesehenen Berufsschulunterricht führen, und zwar im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12.
1. Für die erfolgreich abgeschlossene zweite Klasse einer berufsbezogenen Fachschule laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, werden zehn Monate Lehrzeit als Bildungsguthaben anerkannt. Der Lehrling ist vom Berufsschulunterricht der ersten Klasse befreit.
1. Für die erfolgreich abgeschlossene dritte Klasse einer berufsbezogenen Oberschule werden sechs bis zwölf Monate Lehrzeit als Bildungsguthaben anerkannt, für die erfolgreich abgeschlossene vierte Klasse zwölf bis achtzehn Monate. Für die verbleibende betriebliche Lehrzeit ist der Lehrling berufsschulpflichtig.
1. Für das Berufsbildungsdiplom oder das Berufsbefähigungszeugnis nach Abschluss einer berufsbezogenen Fachschule werden bei einem dreijährigen Lehrberuf 24 Monate und bei einem vierjährigen Lehrberuf 30 Monate Lehrzeit als Bildungsguthaben anerkannt. Der Lehrling ist vom Berufsschulunterricht befreit.
2. Im Gastgewerbe beträgt die Restlehrzeit nach Abschluss einer berufsbezogenen mindestens dreijährigen Fachschule wegen der häufig saisonalen Arbeitsverhältnisse in jedem Fall nur acht Monate.
1. Ein Berufsbildungsdiplom oder ein Berufsbefähigungszeugnis nach Abschluss einer nicht berufsbezogenen Fachschule kann zu einer Verkürzung der betrieblichen Lehrzeit und des Berufsschulunterrichts führen, wenn das Ausbildungsziel für den jeweiligen Lehrberuf in der verkürzten Zeit erreicht werden kann.
2. Für den in Absatz 1 genannten Zweck wird der betreffende Abschluss mit den Lernzielen des angestrebten Lehrberufs verglichen, die im schulischen Lehrplan und im betrieblichen Ausbildungsplan verankert sind. Die Bewertung erfolgt durch den für das Lehrlingswesen zuständigen Landesdirektor im Einvernehmen mit den betroffenen Landesberufs- und fachschulen sowie den auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaftsorganisationen.
1. Für das Maturadiplom nach dem Abschluss einer berufsbezogenen Oberschule werden bei einem dreijährigen Lehrberuf 24 Monate und bei einem vierjährigen Lehrberuf 30 Monate Lehrzeit als Bildungsguthaben anerkannt. Der Lehrling ist vom Berufsschulunterricht befreit.