4.1 Allgemeine Anforderungen
1. Der Träger stellt Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben, Gesundheitspersonal und Personal für die Betreuung und Pflege zur Verfügung, das sich am Behinderungsbegriff der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) orientiert.
2. Der Träger arbeitet, sofern dies mit den Tätigkeiten und der Organisation des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes vereinbar ist, mit ehrenamtlich tätigen Personen zusammen und begleitet zudem Praktikanten und Praktikantinnen in ihrer Ausbildung.
4.2 Sozialpädagogisches Personal
1. Als Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben kommen folgende Berufsbilder in Frage:
a) Behindertenerzieher/ Behindertenerzieherin,
b) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin,
c) Soziologe/Soziologin und Pädagoge/ Pädagogin.
2. Findet der Träger kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er für die sozialpädagogischen Aufgaben auch anders qualifiziertes Personal aufnehmen (wie Sozialassistenten und Sozialassistentinnen, Psychologen und Psychologinnen, Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen), jedoch nur bis zu maximal einem Drittel der sozialpädagogischen Personalressourcen, die im Stellenplan vorgesehen sind.
4.3 Personal mit Pflege- und Betreuungsaufgaben
1. Als Personal mit Pflege- und Betreuungsaufgaben kommen folgende Berufsbilder in Frage:
a) Betreuer/Betreuerin für Menschen mit Behinderung,
b) Sozialbetreuer/Sozialbetreuerin.
2. Findet der Träger kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er für die Pflege- und Betreuungsaufgaben auch anders qualifiziertes Personal aufnehmen (wie Pflegehelfer und Pflegehelferinnen, Altenpfleger und Altenpflegerinnen, Familienhelfer und Familienhelferinnen und Fachkräfte für soziale Dienste), jedoch nur bis zu maximal 45% der Personalressourcen für Betreuungs- und Pflegeaufgaben, die im Stellenplan vorgesehen sind. Bis zu dieser Höchstgrenze kann auch das Personal einbezogen sein, das eine berufsbegleitende Ausbildung zu den Berufsbildern laut diesem Absatz und Absatz 1 absolviert, beschränkt auf den Zeitraum, der für die Erlangung des entsprechenden Ausbildungsabschlusses vorgesehen ist.
4.4 Personal des Gesundheitsdienstes
1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährleistet und finanziert die gesundheitliche Betreuung durch gesundheitliche Leistungen im sozial-gesundheitlichen stationären Dienst.
2. Die Gesundheitsversorgung umfasst folgende Tätigkeiten:
a) Assessment und regelmäßige Beurteilung und Bewertung des Gesundheitszustands und des Pflegebedarfs der betreuten Person,
b) Planung und Durchführung der Maßnahmen,
c) Organisation von ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen,
d) Informationsaustausch mit dem Personal des Dienstes, den Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, den Fachärzten und -ärztinnen und den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin der betreuten Person,
e) Dokumentation der Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen des individuellen Projekts,
f) Mitarbeit im Team.
3. Für die krankenpflegerischen Leistungen kommen folgende Berufsbilder in Frage:
a) Krankenpfleger/Krankenpflegerin.
4. Für die Rehabilitationsleistungen kommen folgende Berufsbilder in Frage:
a) Physiotherapeut/Physiotherapeutin,
b) Ergotherapeut/Ergotherapeutin,
c) Logopäde/Logopädin.
5. Für die psychiatrischen Leistungen kommen folgende Berufsbilder in Frage:
a) Psychiater/Psychiaterin,
b) Techniker/Technikerin für die psychiatrische Rehabilitation.
6. Für die psychologischen Leistungen kommen folgende Berufsbilder in Frage:
a) Psychologe/Psychologin,
b) Psychotherapeut/Psychotherapeutin.
7. Im Dienst ist eine Person für die Koordination des besagten gesundheitlichen Personals zuständig.
4.5 Personal für die hauswirtschaftlichen Dienste
1. Das Personal für die hauswirtschaftlichen Dienste (Küche, Wäscherei, Hausmeister usw.) erfüllt die in den bereichsübergreifenden Verträgen und Bereichsverträgen vorgesehenen Voraussetzungen.
2. Die Dienste können auch so organisiert werden, dass die Nutzer und Nutzerinnen zu sozialpädagogischen Zwecken mitarbeiten.
4.6 Dienstleiter/Dienstleiterin
1. Die Aufgaben des Dienstleiters/der Dienstleiterin umfassen sozialpädagogische, Verwaltungs- und technische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Führung des Dienstes. Zu den Aufgaben zählen die Förderung der Qualität des Dienstes, die Dokumentenverwaltung, die Überprüfung der Vollständigkeit der individuellen Projekte, die Bildungsmaßnahmen für das Mitarbeiterteam, die Vernetzung von örtlichen Diensten und Körperschaften und die Zusammenarbeit mit den Familien. Die Aufgaben des Dienstleiters/der Dienstleiterin sind schriftlich festgelegt.
2. Koordiniert der Dienstleiter/die Dienstleiterin Dienste mit insgesamt 35 oder mehr Nutzern und Nutzerinnen, so hat er/sie ausschließlich Führungs- und Koordinierungsaufgaben und wird daher für die Berechnung des Personalparameters laut Punkt 4.9 nicht mitberechnet. Koordiniert der Dienstleiter/die Dienstleiterin hingegen Dienste mit insgesamt weniger als 35 Nutzern und Nutzerinnen, so wird er/sie bei der Berechnung des Personalparameters im Verhältnis zur Nutzeranzahl berücksichtigt.
4.7 Personalauswahl
1. Der Träger legt die Kriterien und Verfahren für die Personalauswahl fest.
4.8 Parameter des Personals
1. Die Parameter beziehen sich auf Vollzeitpersonal mit der durch den bereichsübergreifenden Landeskollektivvertrag festgelegten Arbeitszeit und werden auf der Grundlage der besetzen Plätze und der durchschnittlichen Anwesenheit der Nutzer und Nutzerinnen im Dienst festgelegt. Die Parameter schließen die nächtliche Betreuung ein.
2. Die Parameter für das Personal sind Mindeststandards, die an die Jahresplanung des Personalbedarfs gebunden sind.
3. Für Nutzer und Nutzerinnen des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes sind folgende Personalparameter vorgesehen:
a) für die Pflege- und Betreuungsleistungen und für die sozialpädagogischen Leistungen: eine Personaleinheit für je 0,63 Nutzer/Nutzerinnen. In jedem Fall muss in jedem Dienst pro Wohneinheit die Anwesenheit von mindestens einem Vollzeitäquivalent mit sozialpädagogischen Aufgaben gewährleistet sein,
b) für die krankenpflegerischen Leistungen: eine Personaleinheit für je 2,8 Nutzer/Nutzerinnen in aktiver Präsenz. Der Träger nutzt verfügbare Krankenpflegekräfte einer eventuell angebundenen stationären Einrichtung oder anderer geeigneter Dienste nach Abschluss einer Vereinbarung, falls ein erhöhter Pflegebedarf der Betreuten auftreten sollte, der die Präsenz von 24-Stunden-Krankenpflegekräfte erforderlich macht,
c) für die psychologischen Leistungen: für jeden Nutzer/jede Nutzerin müssen 1,5 Stunden wöchentlicher Dienst garantiert werden,
d) für die Rehabilitationsleistungen: pro Wohneinheit müssen für die Nutzer und Nutzerinnen insgesamt 3 Stunden pro Woche garantiert werden.
4. Die psychiatrische Beratung erfolgt durch den psychiatrischen Dienst des territorial zuständigen Gesundheitsbezirks: pro Wohneinheit müssen für die Nutzer und Nutzerinnen 2 Stunden pro Woche garantiert werden.
5. Während eines Krankenhausaufenthalts wird die Person von den Familienangehörigen betreut. Ist dies nicht möglich, kann im Einvernehmen mit dem zuweisenden Sozialdienst und dem Personal des Krankenhauses die Betreuung bei Notwendigkeit vom Personal des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes übernommen werden.
4.9 Zusammenarbeit mit dem Sanitätsbetrieb
1. Der Träger muss eigene Protokolle mit vereinfachten Verfahren für folgende Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit festlegen:
a) Durchführung von diagnostischen Tests und Untersuchungen, fachärztlichen Visiten,
b) Notfallmanagement,
c) Verlegungen in ein Krankenhaus.
2. Der Träger erstellt in Zusammenarbeit mit dem Department für Gesundheitsvorsorge einen Epidemieplan, in dem die organisatorischen Vorkehrungen und die Sicherheitsverfahren beschrieben werden, die gemäß den geltenden Anweisungen des Staates und des Landes umzusetzen sind.
3. Im sozial- gesundheitlichen stationären Dienst muss ein Sanitätsdirektor/eine Sanitätsdirektorin oder ein verantwortlicher Arzt/eine verantwortliche Ärztin mit folgenden Aufgaben zur Verfügung stehen:
a) Überwachung der hygienisch-sanitären Voraussetzungen, des korrekten Funktionierens der medizinischen Geräte und Ausrüstungen, des Managements der Arzneimittel und Gesundheitsgeräte,
b) Überwachung der Qualität der gesundheitlichen Betreuung,
c) Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Gesundheitsdokumentation,
d) Bewertung des klinischen Risikos, Prävention und Kontrolle von Infektionen und unerwünschten Ereignissen,
e) Bewertung der internen Protokolle und Verfahren im Gesundheitsbereich und deren Anwendung.
Diese Aufgaben müssen unter Beachtung der klinischen Expertise des Arztes oder der Ärztin für Allgemeinmedizin der Nutzer und Nutzerinnen durchgeführt werden.
4.10 Ärztliche Betreuung
Die ärztliche Betreuung wird vom Allgemeinmediziner/von der Allgemeinmedizinerin gewährleistet, den/die die betreute Person auch für begrenzte Zeit wählt, wenn die Aufnahme in den sozial-gesundheitlichen stationären Dienst eine Änderung deren Domizils bewirkt. Der Arzt/Die Ärztin steht in direktem Kontakt mit dem zuständigen Psychiater/der zuständigen Psychiaterin.
4.11 Hilfsmittel und pharmazeutische Betreuung
Alle Hilfsmittel, therapeutischen Hilfsmittel und Medikamente werden vom Sanitätsbetrieb finanziert und zur Verfügung gestellt.
4.12 Fortbildung des Personals
1. Der Träger plant jährlich Fortbildungsangebote im Einklang mit den Zielen des Dienstes und aufgrund der Bedürfnisse des Personals. Die Fortbildung muss, auch im Hinblick auf die eventuelle Anerkennung von Bildungsguthaben, dokumentiert werden.
2. Bei den Fortbildungsveranstaltungen werden den Fachkräften Kenntnisse, Methoden, Instrumente sowie soziale und kommunikative Kompetenzen vermittelt, die der qualitativen Verbesserung des Dienstes dienen.
4.13 Motivation des Personals
1. Der Träger legt besonderen Wert auf die Motivation des Personals und ermittelt die nötigen Strategien, damit diese erhalten und gestärkt werden. Es werden Mittel eingesetzt, um Motivation und Zufriedenheit des Personals zu erfassen und dem Burnout-Syndrom vorzubeugen.
2. Der Träger bietet regelmäßig Supervisionen an, die von externen Fachleuten durchgeführt werden.
4.14 Teamarbeit
1. Die Teamarbeit ist von grundlegender Bedeutung für die Umsetzung der individuellen Ziele der Nutzer und Nutzerinnen und der gemeinsamen Ziele des Dienstes. Das Team setzt sich aus allen sozialen und gesundheitlichen Fachkräften des Dienstes zusammen und ist auf gemeinsame Ziele, Klarheit in Bezug auf die Aufgabenaufteilung und auf Informationsaustausch mit dem interdisziplinären Einstufungsteam und allen Fachkräften ausgerichtet.
2. Mit geeigneten Mitteln werden der Kommunikationsfluss innerhalb des Teams und gegebenenfalls die Kommunikation mit anderen Diensten gewährleistet.
4.15 Netzwerkarbeit
1. Die Zusammenarbeit mit den anderen Diensten im selben Gebiet wird gewährleistet, um die im individuellen Projekt vorgesehenen Ziele zu erreichen und den Austausch von Erfahrungen und Kompetenzen zwischen allen im Bereich Behinderungen tätigen Personen zu fördern.
2. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Zusammenarbeit mit den zuweisenden Sozialdiensten und den Gesundheitsdiensten. Die Art und Weise der Zusammenarbeit wird von allen Beteiligten gemeinsam festgelegt.