(1) Am Ende von Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe e) Ziffer 8) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Juli 2018, Nr. 20, in geltender Fassung, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
2. Im Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Juli 2018, Nr. 20, in geltender Fassung, wird nach Ziffer 8) folgende Ziffer 9) angefügt:
„9) Dienstleistungen und Lieferungen zur Unterstützung des italienischen Bildungssystems. “
(1) Nach Artikel 15/ter Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Juli 2018, Nr. 20, wird folgender Buchstabe b/bis) eingefügt:
„b/bis) Vergabe des Reinigungsdienstes und des Mensa- und Bardienstes für die Landesberufsschulen „Luigi Einaudi“ in Bozen und für die Büros desselben Gebäudekomplexes,“
(2) Artikel 15/ter Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Juli 2018, Nr. 20, erhält folgende Fassung:
„c) Auszahlung von Beiträgen und wirtschaftlichen Vergünstigungen jeder Art sowie der Beträge für die unter den Buchstaben von a) bis b/bis) angeführten Ausgaben.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.