1. Artikel 1 Absatz 1 der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 erhält folgende Fassung:
„1. Dieser Beschluss regelt die Ausbildung der Lehrpersonen der deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen und gleichgestellten Schulen sowie die Ausbildung der Lehrpersonen der Musikschulen des Landes.“
2. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 wird folgender Buchstabe e) eingefügt:
„e) Lehrpersonen der ladinischen Mittel- und Oberschulen, die sich um die Zulassung zum Ausbildungslehrgang bewerben, müssen zudem im Besitz der folgenden, von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen für den Unterricht an den Sekundarschulen der ladinischen Ortschaften sein:
- Nachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, ergänzt mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 14. Mai 2010, Nr. 86, und
- Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache gemäß Artikel 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1083, Nr. 89, ergänzt durch Art. 7 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.“
3. Artikel 3 Absatz 6 der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 erhält folgende Fassung:
6. Die Fachkompetenz der auszubildenden Lehrperson wird aufgrund der vorhandenen Ausbildungsnachweise vorausgesetzt, muss aber im Rahmen der Unterrichtsbeobachtung und der Dokumentation der persönlichen Kompetenzentwicklung bestätigt werden. Für jene Wettbewerbsklassen, welche ein Fächerbündel umfassen und für welche die Bestimmungen zu den Zulassungstiteln keine spezifischen Ergänzungsprüfungen vorsehen, werden im Laufe des Ausbildungsjahres verpflichtende Module vorgesehen, deren positive Bewertung Voraussetzung für die Zulassung zum Abschlusskolloquium darstellen. Diese Module sehen die Erarbeitung von zwei von dem zuständigen Inspektor/der zuständigen Inspektorin definierten Bereichen im Modus des Blended Learning vor. Sie bestehen aus Selbststudium, an der Praxis orientierten Arbeitsaufträgen, der Präsentation der didaktisch- methodischen Aufarbeitung in Präsenz sowie aus der konkreten Durchführung der jeweiligen Unterrichtseinheit in der Klasse. Die jeweiligen Unterrichtsauftritte samt vertiefender Fragen werden von einer Kommission, die von der zuständigen Landesdirektorin oder vom zuständigen Landesdirektor ernannt wird, bewertet. Sie besteht aus dem Mentor/der Mentorin, der Schulführungskraft der Schule, an welcher die Unterrichtseinheit durchgeführt wird, und einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsvertrag in der jeweiligen Wettbewerbsklasse/dem jeweiligen Unterrichtsfach. Die Bewertung erfolgt in 30tel, wobei 18/30 die Mindestbewertung für die Zulassung zum Abschlusskolloquium darstellen.
4. Nach Artikel 3 Absatz 8 der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 werden die folgenden Absätze 9 und 10 hinzugefügt:
„9. Wenn die Schulführungskraft, die Expertinnen und Experten oder Mentorinnen und Mentoren Mängel hinsichtlich der didaktisch-methodischen Umsetzung der Inhalte des Ausbildungslehrganges feststellen, setzt die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor eine außerordentliche Kommission für die kommissionelle Bewertung des Unterrichts ein. Die Kommission besteht aus
- einem/einer Vertreter/in der Bildungsdirektion als Vorsitzende/r,
- der Expertin/dem Experten des jeweiligen Moduls,
- dem Mentor/der Mentorin und
- der Schulführungskraft der Lehrperson.
10. Fällt die Überprüfung der didaktisch- methodischen Umsetzung negativ aus, so wird die auszubildende Lehrperson vom Ausbildungslehrgang in der angestrebten Wettbewerbsklasse ausgeschlossen.“
5. Art. 4 Absatz 5 der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 erhält folgende Fassung:
„5. Die zuständige Landesschuldirektorin oder der zuständige Landesschuldirektor legt Elemente und Ausmaß des Ausbildungslehrgangs für Lehrpersonen für Italienisch als Zweitsprache (Wettbewerbsklassen A078 und A079) fest, welcher darauf ausgerichtet ist, die Lehrpersonen mit ganz unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen auf die spezifischen Herausforderungen des Zweitsprachunterrichts in Südtirol vorzubereiten, sowie Elemente und Ausmaß des Ausbildungslehrgangs für Lehrpersonen des Fachbereichs FB4 an ladinischen Mittel- und Oberschulen (Wettbewerbsklassen A012 - Literarische Fächer und A022 - Italienisch, Geschichte und Bürgerkunde, Geografie – Mittelschule. In jedem Fall ist die Erlangung der 24 ECTS in den Bereichen Anthropologie, Psychologie, Pädagogik und Methodik-Didaktik Zugangsvoraussetzung für den Ausbildungslehrgang in diesen Wettbewerbsklassen; dabei muss der Kandidat / die Kandidatin wenigstens sechs ECTS in mindestens drei der vier oben angeführten Bereiche erwerben.“
6. Am Ende von Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b) der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Bewerber/innen des integrierten Modells stellt die Erlangung der 24 ECTS in den Bereichen Anthropologie, Psychologie, Pädagogik und Methodik-Didaktik keine Zugangsvoraussetzung dar.“
7. In den Artikeln 6 und 7 der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 werden die Ziffern „25“ durch die Ziffern „20“ ersetzt.
8. Artikel 12 Absatz 2 der Anlage A des Beschlusses Nr. 752/2021 erhält folgende Fassung:
„2. Dem Lehrgangsrat gehören an:
• die Lehrgangsleitung, die von der Bildungsdirektion namhaft gemacht wird und den Vorsitz führt,
• zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bildungsdirektionen,
• ein Vertreter / eine Vertreterin der Landesdirektion deutsche und ladinische Musikschule für spezifische Belange der Ausbildung der Lehrpersonen der Musikschulen,
• ein Vertreter / eine Vertreterin der Landesdirektion deutsche und ladinische Berufsbildung für spezifische Belange der Ausbildung der Lehrpersonen der Berufsbildung.“