(1) In Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird nach den Worten „unter Schutz gestellten Güter“ das Wort „Prämien,“ eingefügt.
(2) Der dritte Satz von Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Erweiterung kann auch im Rahmen des Abbruchs und Wiederaufbaus am selben Standort oder, bei Verlegung des Gebäudes gemäß Absatz 4 dieses Artikels, ausschließlich am neuen Standort im verbauten Ortskern oder direkt daran angrenzend, mit derselben Zweckbestimmung und ohne Erhöhung der Gebäudezahl, erfolgen."
(3) Die Überschrift von Artikel 36 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Umwandlung bestehender Baumasse“.
(4) Artikel 36 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Innerhalb des Siedlungsgebietes ist die Umwandlung bestehender Baumasse in Baumasse für andere Zweckbestimmungen nach Löschung der etwaigen Bindungen zulässig, soweit mit den geltenden Planungsinstrumenten vereinbar. Im Falle von baulichen Eingriffen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben c) und d) kann in Mischgebieten die bestehende Baumasse mit Zweckbestimmung Wohnen oder Dienstleistung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a) und b) in jedem Fall in eine der vorausgenannten Zweckbestimmungen umgewandelt werden. Die von der Umwandlung betroffene Baumasse unterliegt der Regelung laut Artikel 38. Innerhalb eines Gebäudes müssen mindestens 60 Prozent der Baumasse zur Wohnnutzung bestimmt bleiben.“
(5) In Artikel 36 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „Gemeinderat“ folgende Worte eingefügt: „oder der Gemeindeausschuss in den Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern“.
(6) Nach Artikel 51 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5/bis Das Land finanziert die zwischengemeindliche Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogrammes für Raum und Landschaft durch die Gewährung von Beiträgen. Die Höhe und die Kriterien für die Vergabe der Beiträge werden mit der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt. Genannte Vereinbarung regelt auch die Voraussetzungen, bei Einhaltung welcher jenen Gemeinden, die als Pilot-Gemeinden oder die vor der Festlegung der Kriterien für die Vergabe der Beiträge mit der Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft begonnen haben, ein Beitrag zuerkannt werden kann.“
(7) In Artikel 63 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „für die beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM)“ die Wörter „, für die beeidigte Baubeginnmitteilung betreffend den Bonus gemäß Artikel 119 Absatz 13/ter des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Änderungen zum Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, erhoben, in geltender Fassung,“ eingefügt.
(8) Nach Artikel 72 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3/bis In Abweichung zu den vorstehenden Absätzen können die Eingriffe im Anwendungsbereich von Artikel 119 Absatz 13/ter des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020 Nr. 34, mit Änderungen zum Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, erhoben, in geltender Fassung, durch eine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) unter Einhaltung der im vorgenannten Artikel 119 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten durchgeführt werden.“
(9) Nach Artikel 89 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 89/bis (Bautoleranzen)
1. Die Nichteinhaltung der Höhe, der Abstände, der Baumasse, der verbauten Fläche und jedes sonstigen Parameters der einzelnen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Immobilieneinheiten, ist keine bauliche Rechtsverletzung, wenn die Grenze von zwei Prozent der im Baurechtstitel vorgesehenen Maße nicht überschritten wird.
2. Außer in den Fällen laut Absatz 1, beschränkt auf Immobilien, die keinen denkmalpflegerischen oder landschaftlichen Bindungen unterliegen, bilden zudem geometrische Abweichungen und geringfügige Änderungen der Gebäudeausstattung sowie die bei Arbeiten zur Umsetzung von Baurechtstiteln vorgenommene veränderte Anordnung von Installationen und Innenausbauten Ausführungstoleranzen, sofern keine städtebaulichen und baulichen Normen verletzt werden und die Zugänglichkeit der Immobilie nicht beeinträchtigt wird.
3. Der befähigte Techniker/Die befähigte Technikerin erklärt die bei vorhergehenden baulichen Eingriffen vollzogenen, keine Baurechtsverletzung darstellenden Ausführungstoleranzen laut den Absätzen 1 und 2 zwecks Bescheinigung des rechtmäßigen Zustandes der Immobilien im Rahmen neuer Anträge, Mitteilungen und Baumeldungen, gegebenenfalls auch durch eine eigene zertifizierte Meldung, die den Akten zu Übertragung, Gründung oder auch zur Auflösung der Gemeinschaft der Realrechte beigelegt wird.“
(10) Artikel 94 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„Art. 94 (Mit aufgehobener Genehmigung durchgeführte Maßnahmen)
1. Wird die Genehmigung aufgehoben und wird nach eingehender Prüfung festgestellt, dass es erwiesenermaßen nicht möglich ist, die Mängel der Verwaltungsverfahren zu heilen oder den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, auch angesichts der Notwendigkeit eines Ausgleichs mit den gegensätzlichen Interessen, die rechtmäßig ausgeführten Tätigkeiten beizubehalten, verhängt die Aufsichtsbehörde eine Geldbuße, wobei der durch die Gebietsumwandlung verursachte städtebauliche Schaden berücksichtigt wird. Die Geldbuße ist je nach Schwere des Vergehens 0,8 - bis 2,5-mal höher als die im Sinne von Artikel 80 festgesetzten Baukosten. Ist es nicht möglich, die Baukosten festzusetzen, wird die Geldbuße auf der Grundlage der Kosten der ausgeführten Bauarbeiten berechnet, die anhand des Richtpreisverzeichnisses des Landes ermittelt werden.
2. Entsprechen die auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung durchgeführten Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße laut Absatz 1 oder vor der Zahlung der letzten Rate laut Absatz 5 den zum genannten Zeitpunkt geltenden Rechtsbestimmungen und Raumplanungsvorgaben, verfügt die Aufsichtsbehörde die Reduzierung der Geldbuße laut Absatz 1 entsprechend der Dauer des Vergehens , sowie die zinslose Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge. Die reduzierte Geldbuße darf nicht niedriger sein als jene laut Artikel 95 Absatz 3.
3. Die vollständige Zahlung der verhängten Geldbuße, auch in dem in Absatz 2 genannten reduzierten Umfang, hat dieselbe Rechtswirkung wie die Konformitätsfeststellung laut Artikel 95.
4. In Erwartung der Behebung der Mängel der Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Erteilung der Genehmigung oder die Ausarbeitung der urbanistischen Bestimmungen, auf welche die Genehmigung gründet, sowie in Erwartung des Verfahrens für die Auferlegung der Geldbuße bleibt die mit der aufgehobenen Genehmigung gestattete Nutzung aufrecht.
5. Die Geldbuße kann auf begründeten Antrag wie folgt in Raten gezahlt werden: Der Betrag kann in maximal 20 vierteljährlichen gleichbleibenden Raten gezahlt werden. Die erste Rate muss innerhalb von 30 Tagen nach Verhängung der Geldbuße gezahlt werden. Auf den Betrag der Folgeraten sind Zinsen in Höhe von 3,5 Prozent pro Jahr geschuldet. Der in Raten zu zahlende Betrag muss durch die Bürgschaft einer von der Gemeindeverwaltung akzeptierten führenden Bank oder Versicherungsgesellschaft garantiert werden, wobei Bürgschaften von Finanzagenturen ausgeschlossen sind. Das Rechtssubjekt, das die Bürgschaft leistet, muss im Antrag auf Ratenzahlung angegeben werden. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung auch nur einer Rate des Betrags wird das gesamte Guthaben zwangsweise eingetrieben. Die mit dem Bauvergehen zusammenhängende Besteuerung Die nachträgliche Legalisierung des Bauvergehens wird erst mit Zahlung des gesamten Betrags wirksam. Die mit der aufgehobenen Genehmigung gestattete Nutzung bleibt aufrecht.
(11) Dem Artikel 103 Absatz 24 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Weiterhin gilt im Hinblick auf dem Denkmalschutz oder Landschaftsschutz unterliegende Immobilien sowie auf Immobilien in historischen Ortskernen oder im weiteren Umfeld von besonderem historischem und architektonischem Interesse, mit Ausnahme anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vorgaben gemäß urbanistischen Planungsinstrumenten, dass Abriss- und Wiederaufbaueingriffe sowie Eingriffe zur Wiederherstellung eingefallener oder abgerissener Gebäude, Eingriffe der baulichen Umgestaltung sind, sofern die Gebäudeform, die Ansichten, der Gebäudeumriss und die Charakteristiken der Bauvolumen und -typologien des vorhergehenden Gebäudes erhalten bleiben und keine Volumenerhöhung vorgesehen ist.“
(12) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 5.000.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 5.000.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 5.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.