1. Die Analysen und andere Leistungen der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz auf Anfrage und im Interesse von privaten Subjekten sind gebührenpflichtig. Die Anfragen von privaten Subjekten werden nur angenommen, wenn sie im öffentlichen Interesse sind und im Rahmen der Verfügbarkeit der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.
2. Der Befund wird erst nach der Bezahlung der Leistung übermittelt, außer bei Befunden mit Analyseergebnissen mit gesundheitlichen Folgen.
3. Die Laborleistungen und Kontrolltätigkeiten der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz auf Anfrage von privaten Subjekten sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die diesbezügliche Anfrage über die Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften kommt.
4. Bei Jahres-, Mehrjahres- oder anderen Sonderaufträgen von öffentlichen Körperschaften oder Vereinigungen, Stiftungen oder juristischen Personen des Privatrechtes ohne Gewinnzweck, mit Sitz im Landesgebiet, können aufgrund von begründeten Ansuchen die Tarife vom Abteilungsdirektor der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz um 30 % herabgesetzt werden.
5. Für nicht eigens angeführte Dienstleistungen wird ein im Verzeichnis der Dienstleistungen angegebener ähnlicher Tarif angewandt.
1. Dienstleistungen, welche vom Sanitätsbetrieb der autonomen Provinz Bozen, von den Gemeinden und Bezirksgemeinschaften, von öffentlichen Seniorenwohnheimen, von öffentlichen Einrichtungen sowie von staatlichen Einrichtungen mit Sitz im Landesgebiet, angefordert werden, werden im Rahmen der Verfügbarkeit der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz gebührenfrei durchgeführt.