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folgende Änderungen der „Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe“ laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 961 vom 25. September 2018, in geltender Fassung, zu genehmigen:
1. Art. 12, Absatz 1, Buchstabe c) wird gestrichen.
2. Art. 12, Absatz 3 wird durch folgende neue Fassung ersetzt: „3. Für die Maßnahmen laut Absatz 1, Buchstaben a) und b), und laut Absatz 2 darf der gewährte Beitrag 80% der zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten.“
3. Art. 21, Absatz 1, Buchstabe h) wird durch folgende neue Fassung ersetzt: „h) Anträge auf Beiträge für Projekte der Bildungsausschüsse laut Artikel 16: bis einschließlich 30. November (Ausschlussfrist) des Jahres vor jenem, auf das sich die Förderung bezieht. Falls weitere Mittel zur Verfügung stehen, können weitere Anträge bis einschließlich 30. April des Bezugsjahres (Ausschlussfrist) eingereicht werden und auf jedem Falle vor Beginn der Tätigkeiten, um welche angesucht wird.“
4. Nur für das Jahr 2023 wird die Mindestzahl der Teilnehmenden laut Artikel 6 Absatz 7, 8 und 10 von acht auf fünf Personen reduziert und die Mindestanzahl der Teilnehmenden laut Artikel 6, Absatz 9, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben oder dort arbeiten, von vier auf drei Personen reduziert.
5. Art. 24, Absatz 3 wird gestrichen.
6. In Art. 27, Absatz 1, wird ein neuer Buchstabe f) hinzugefügt: „f) nach dem Datum des Ansuchens ausgestellt sein.“
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.