(1) In Artikel 20 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 35, werden die Wörter „Auf Anforderung des Landesamtes für Einnahmen“ durch die Wörter „Auf Anforderung des für Seilbahnanlagen zuständigen Landesamtes“ ersetzt.
(2) Anhang D Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) zum Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„a) 2.624,65 Euro für Zweiseilpendelbahnen, Standseilbahnen, Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen und ähnliche Anlagen.
Für die Linien der ersten Kategorie beläuft sich der Beitrag auf 25% des oben genannten Betrags,
b) 1.312,33 Euro für Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen und ähnliche Anlagen,
c) 875,35 Euro für Schlepplifte, Schlittenlifte und ähnliche Anlagen.“
(3) Die Änderung laut Absatz 2 gilt ab dem 1. Jänner 2023.