(1) In Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, werden die Wörter: „auch außerhalb der Planstellen,“ gestrichen.
(2) Der zweite Satz von Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, ist gestrichen.
(3) Der zweite Satz von Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, ist gestrichen.
(4) Nach Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, ist folgender Absatz hinzugefügt:
„3/bis. Mit Durchführungsverordnung gemäß Artikel 21 und im Rahmen der kollektivvertraglichen Verhandlungen werden die Details für die Anwendung dieses Artikels festgelegt.“
(5) In Artikel 22 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, werden die Wörter: „werden von Amts wegen im Auslaufrang in die entsprechende Ebene des in Artikel 2 genannten einheitlichen Stellenplans eingestuft“ durch die Wörter: „werden nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens in die entsprechende Ebene des in Artikel 2 genannten einheitlichen Stellenplans eingestuft“ ersetzt.
(6) In Artikel 22 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, werden die Wörter: „auch über die Zahl der Planstellen hinaus, wobei die Überzahl jeweils bei Freiwerden einer entsprechenden Planstelle abgebaut wird; eine eventuelle Überbesetzung wirkt sich weder auf die dienstrechtliche Stellung noch auf die Besoldung der Führungskraft aus.“ durch die Wörter: „wobei die Überzahl jeweils bei Freiwerden einer entsprechenden Planstelle abgebaut wird.“ ersetzt.
(7) In Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, werden nach den Wörtern: „jeglicher Art,“ die Wörter „die als endgültige Maßnahmen gelten,“ eingefügt.
(8) In Artikel 49 Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, werden nach den Wörtern: „ausgewählt unter den Führungskräften der ersten Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2“ die Wörter: „, die im Besitz der Befähigung zur Ausübung der Anwaltstätigkeit sind, oder unter den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen mit Koordinierungsfunktion, die im Dienst der Anwaltschaft des Landes stehen“ eingefügt.
(9) In Artikel 49 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, werden die Wörter: „ausschließlich für das Land“ durch die Wörter: „für das Land und seine Hilfskörperschaften“ ersetzt.
(10) In Artikel 49 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, werden die Wörter: „die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit Koordinierungsfunktion, die in die höhere Ebene eingestuft sind, erhalten eine Gesamtbesoldung, die der durchschnittlichen Besoldung der Führungskräfte der zweiten Ebene der Landesverwaltung entspricht“ durch die Wörter: „die Gesamtbesoldung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit Koordinierungsfunktion, die in die höhere Ebene eingestuft sind, wird durch die kollektivvertraglichen Verhandlungen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Besoldung der Führungskräfte der zweiten Ebene der Landesverwaltung festgelegt“ ersetzt.