1. Die Gleichstellung laut Artikel 1 ist unter folgenden Bedingungen möglich:
a) Der in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworbene Meisterbrief wurde zur Ausübung eines Berufs erworben, der im Wesentlichen einem der Berufe entspricht, die im Verzeichnis der Berufe im Handwerk und im Gastgewerbe mit Meisterprüfung laut Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, „Verordnung über die Meisterausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe sowie über die Handelsfachwirteausbildung“ eingetragen sind.
b) Der in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworbene Meisterbrief beziehungsweise das in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworbene Handelsfachwirt-/ Handelsfachwirtin-Diplom wurde von einer öffentlichen Einrichtung ausgestellt oder einer Einrichtung mit entsprechenden hoheitlichen Befugnissen.
c) Die antragstellende Person weist durch entsprechende Unterlagen nach, dass dem Meisterbrief oder dem Handelsfachwirt-/ Handelsfachwirtin-Diplom ein Qualifizierungsverfahren zugrunde liegt, das den Mindeststandards laut Artikel 3 entspricht.
2. Ebenso kann beantragt werden, dass in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland absolvierte Prüfungsteile der Meisterprüfung im Bereich der Unternehmensführung und der Mitarbeiterführung und Lehrlingsausbildung laut Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020 Nr. 35 gleichgestellt werden, sofern sie diesen entsprechen.
3. Die Gleichstellung verleiht der im Ausbildungsnachweis angeführten Person die mit dem entsprechenden Südtiroler Meisterbrief oder Handelsfachwirt-/ Handelsfachwirtin-Diplom verbundenen Rechte.