1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Milchlieferant“, landwirtschaftlicher Unternehmer mit Haltung von Schafen, Ziegen oder Rindern für die Milchproduktion, der die Milch regelmäßig an einen Erstankäufer mit Niederlassung in der autonomen Provinz Bozen oder in der autonomen Provinz Trient liefert,
b) „Direktvermarkter“, landwirtschaftlicher Unternehmer mit Haltung von Schafen, Ziegen oder Rindern für die Milchproduktion, der Verarbeitung und Vermarktung im Sinne von Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014, von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Anhang I AEUV ausübt und im Besitz der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ermächtigungen ist,
c) „für die Prämienberechnung zugelassene Tiere“, Milchrinder, -schafe und –ziegen, die sowohl am 01.06.2022 als auch zum Zeitpunkt der Antragstellung im viehhaltenden Betrieb des Antragstellers/der Antragstellerin aufscheinen,
d) „Milchrinder“, Rinder, die seit dem 01.01.2021 mindestens einmal abgekalbt haben; für die Berechnung der Beihilfe gilt für ein Rind der Umrechnungskoeffizient von einer Großvieheinheit (GVE),
e) „Milchschafe und Milchziegen“, weibliche Tiere, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 365 Tage alt sind; für die Berechnung der Beihilfe gilt für ein Schaf oder eine Ziege der Umrechnungskoeffizient von 0,15 GVE,
f) „BDR“, regionale Viehdatenbank (laut APIA Handbuch).
g) „Höchstviehbesatz“, durchschnittlicher Höchstviehbesatz, wie er in der Tabelle 1 der mit eigenem Beschluss Nr. 917 vom 26.10.2021 genehmigten Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen festgelegt ist. Die Berechnung des durchschnittlichen Viehbesatzes im Jahr erfolgt am 1. Juni 2022 nach den Vorgaben des Handbuches für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen, in geltender Fassung, und auf der Grundlage der im Landesverzeichnis vorhandenen Daten. Es wird eine Toleranz von 0,1 GVE pro Hektar Futterfläche angewandt.